Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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solche Gesellen, welche einen auf Grund des vorgedachten Zeugnisses ausgestellten obrigkeit- 
lichen Erlaubnißschein beibringen, noch gegen Fertigung der in den Specialartikeln vorge- 
schriebenen Meisterstücke zum Meisterrechte zuzulassen. 
Die Obrigkeiten haben streng darüber zu wachen, daß diese in billiger Rücksichtnahme 
auf das Fortkommen der betreffenden Gesellen beruhende Bestimmung nicht über den Zweck, 
zu dem sie ertheilt wird, hinaus ausgedehnt und zu Hinterziehungen des oben aufgestellten 
allgemeinen Grundsatzes gemißbraucht werde. 
& 2. Es werden fünf Prüfungscommissionen für Bauhandwerker an den nachbenann- 
ten Orten und für die dabei bemerkten Landestheile errichtet: 
zu Dresden für den Dresdner Asireenensbezur! 
zu Leipzdig = . eipziger 
zu Budissin= Budissiner "D 
zu Chemnitz= die zum Erzgebirgischen Kreise gehörigen Theile des Zwickauer 
Kreisdirectionsbezirks; 
zu Plauen den Voigtländischen Kreis. 
Es bleibt jedoch porbehalten, zwischen den Sprengeln der beiden zuletzt benannten Pru- 
fungsbehörden künftig nach Befinden eine andere Abgrenzung zu treffen. 
3. Jede Prüfungscommission besteht: 
1) aus einem von dem Stadtrathe des Orts, wo dieselbe ihren Sitz hat, aus der 
Mitte seiner juristisch befähigten Mitglieder zu erwählenden obrigkeitlichen De- 
putirten, als Vorsitzenden, der zugleich die Protocollführung zu übernehmen 
hat; (§ 8.) 
2) aus einem theoretisch gebildeten Architecten, welchen das Ministerium des In- 
nern ernennt; 
3) aus einem Meister des Maurer= und einem des Zimmerhandwerks; dieselben wer- 
den von dem Rathe der Stadt, wo die Prüfung stattfindet, aus dem Mittel der 
am Orte befindlichen Innungen der betreffenden Gewerbe jedesmal auf ein 
Jahr erwählt. 
Jedem Mitgliede ist für Behinderungsfälle ein auf die nämliche Weise zu ernennender 
Stellvertreter zuzuordnen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungscom- 
missionen und ihrer Stellvertreter sind die Vorschriften der Verordnung vom 2ten Novem- 
ber 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen. 
4. Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den sechs Monaten vom October 
bis März jeden Jahres und zwar in der Art statt, daß der erste Theil dieses Zeitraums 
für die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben, die spätern Monate aber für die 
mündlichen Prüfungen bestimmt sind.
	        
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