Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins ist von der Kreisdirection eine Bekanntma- 
chung zu erlassen, worin die Gesellen des Maurer= und Zimmerhandwerks, welche zum näch- 
sten Frühjahre das Meisterrecht bei einer Innung des Bezirks zu erlangen wünschen, zur 
rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobachtenden Erfordernisse hin- 
gewiesen werden. 
5. Die Gesellen haben ihre Anmeldung längstens bis zum 30sten September je- 
den Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde, schriftlich oder mündlich, zu bewirken und 
dabei, unter Bezeichnung der Innung, bei der sie einzuwerben beabsichtigen, und genauer 
Angabe ihres Wohnorts, ein von dem Meister, bei dem sie das letzte Jahr über in Arbeit 
gestanden haben, ausgestelltes Zeugniß über ihre practische Brauchbarkeit beizubringen. Die 
eingegangenen Gesuche gelangen zunächst an das zu der Prüfungscommission deputirte Raths- 
mitglied, welches sodann gemeinschaftlich mit den andern Mitgliedern der Prüfungsbehörde 
die in der Fertigung eines Risses und eines Anschlags bestehenden Probearbeiten nach An- 
leitung der Instruction unter A, § 3 zu bestimmen und solche mittelst eines, mit dem 
Stempel der Behörde versehenen, von dem Vorsitzenden vollzogenen Erlasses dem Bewerber 
zuzufertigen hat. 
& 6. Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte der Innung, bei wel- 
cher der Gesell das Meisterrecht zu gewinnen beabsichtigt und unter deren Aufsicht. 
Zu dem Ende hat sich derselbe bei dem Innungsvorstaude persönlich zu melden, über 
die bestandene Lehrzeit und die zurückgelegten Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispen- 
sation von letztern, soweit nöthig, sich auszuweisen und die von der Prüfungsbehörde ihm 
zugefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf sodann, ohne daß es einer vorgängigen Zu- 
sammenberufung der Innung bedürfte, von dem Innungsvorstande sowohl wegen des Orts, 
wo die Ausarbeitung der Aufgaben stattfinden soll, als wegen der Zuordnung von Schau- 
meistern Bestimmung zu treffen ist. 
Die fertigen Probearbeiten sind von der versammelten Innung zu besichtigen und zu 
beurtheilen. Erklärt viese die erstern für genügend, so hat sie solche nebst einem, von 
dem obrigkeitlichen Beisitzer und dem Innungsältesten vollzogenen Zeugnisse an die Prüfungs- 
commission einzusenden. Entgegengesetzten Falls ist das von der Innung für untauglich 
erkannte Meisterstück, unter näherer Angabe der vagegen zu machen gewesenen Ausstellun- 
gen, bei der Obrigkeit einzureichen und von dieser, nach zuvor eingeholtem technischen Gut- 
achten der Prüfungscommission, auf Grund des letztern über die Zulänglichkeit oder defini- 
tive Zurückweisung der Probearbeit nach Maaßgabe der Generalinnungsartikel vom Sten Ja- 
nuar 1780, Cap. III, § 8 Entschließung zu fassen, auch solche der Innung, unter gleichzei- 
tiger Benachrichtigung der Prüfungsbehörde, bekannt zu machen. 
Die in den Generalinnungsartikeln § 8, Cap. 1II nachgelassene Abmachung kleiner Fehler 
am Meisterstücke durch geringe Geldbußen tritt bei den Meisterprüfungen der Bauhandwerker 
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