Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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fortan außer Anwenwung, und es ist vielmehr vie gelieferte Probearbeit jedesmal unbedingt 
rntweder für zulässig oder für unzulässig zu erklären. 
& 7. Die Prüfungscommissionen haben die von den Innungen, nach erfolgter Ap- 
probation, an sie eingesendeten Meisterstücke anderweit sorgfältig zu prüfen und sind berech- 
tigt, solche Arbeiten, welche nach ihrem Erachten die für den Besitz des Meisterrechts voraus- 
zusetzende Uebung und Befähigung in Fertigung von Rissen und Bauanschlägen nicht in der 
erforderlichen Maaße beurkunden, der von der Innung ahgegebenen beifälligen Erklärung 
ungeachtet, als ungenügend zurückzuweisen. 
Die desfallsige Bescheidung ist, unter kürzlicher Angabe der Gründe, schriftlich auszu- 
fertigen, dabei auch jedesmal auszudrücken, ob der Bewerber sofort oder erst zum nächsten 
Prüfungstermine um Vorlegung einer anderweiten Probearbeit nachsuchen dürfe. 
Gegen derartige Entschließungen der Prüfungscommissionen steht der Recurs an die be- 
treffende Kreisdirection offen, welche, insoweit sie zu Begründung ihrer Entscheidung einer 
fernern sachverständigen Begutachtung des Meisterstücks zu bedürfen glaubt, eine solche von 
einer der übrigen Prüfungsbehörden nach ihrer Auswahl zu erfordern hat. 
&8..Die Gesellen, deren Probearbeiten von der Behörde für zulässig erklärt wurden, 
sind hiervon schriftlich zu benachrichtigen und aufzufordern, sich an einem zu bestimmenden 
Tage innerhalb des laufenden Prüfungstermins, Behufs der mit ihnen anzustellenden münd- 
lichen Prüfung, am Orte der Behörde einzufinden und bei letzterer anzumelden. 
Die Prüfung selbst, die mit jedem Bewerber einzeln vorzunehmen ist, erfolgt nach Maaß- 
gabe der in der Instruction für Prüfungsbehörden für Bauhandwerker (Beilage A.) enthal- 
tenen Vorschriften. Ueber den Verlauf derselben ist das Nöthige vom Vorsitzenden kürzlich 
zum Prüfungsprotocoll zu bemerken. (vergl. Instruction § 10) 
Soweit es die Behörde, um Gewißheit über die Oualification des zu Prüfenden zu 
erlangen, für erforderlich erachtet, bleibt es ihr vorbehalten, demselben, bevor zur mündlichen 
Prüfung verschritten wird, die Entwerfung eines anderweiten Risses und Anschlags aufzu- 
geben und beides unter ihren Augen von ihm ausführen zu lassen. Es ist jedoch darauf 
Bedacht zu nehmen, daß der zu Prüfende damit über einige Tage nicht aufgehalten werde. 
Hierbei bewiesene Unwissenheit oder Ungeschicklichkeit hat die Zurückweisung der Probearbeit 
und somit die Versagung der Zulassung zur mündlichen Prüfung zur Folge. 
§ 9. Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Gesellen ein Zeugniß auszustellen und 
darin zu bemerken, ob er die Prüfung ausgezeichnet, gut oder genügend bestanden 
habe, ingleichen — falls dazu Veranlassung vorhanden ist — ob er zu Ausführung grö- 
ßerer und wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden sei. · 
Diejenigen, denen die Commission eine der vorbemerkten Censuren zu ertheilen Bedenken 
trägt, sind von dieser Entschließung mittelst schriftlicher Bescheidung in Kenntniß zu setzen.
	        
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