Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Die Prüfung besteht: 
1) in der Aufertigung eines schriftlichen Planes, Risses und Anschlags über eine in 
das Gewerbsgebiet des zu Prüfenden gehörige technische Anlage; 
2) in einer mündlichen Prüfung über die in das betreffende Fach einschlagenden theo- 
retischen und practischen Kenntnisse. 
Das Nähere hierüber enthält die der Verordnung unter B. beigedruckte Instruction. 
Die Prüfungen können zu jeder Zeit des Jahres stattfinden. Die mechanischen Bau- 
gewerken, welche sich denselben unterwerfen wollen, haben ihre desfallsigen Anmeldungen 
unter der Adresse der Prüfungscommission schriftlich einzusenden oder auch bei dem Vorsitzen= 
den derselben mündlich zu bewerkstelligen, dabei das Gewerbe, für welches sie geprüft zu 
werden wünschen, anzugeben und sich hierauf der schriftlichen Vorladung zur Prüfung zu 
dem von der Commission zu bestimmenden Tage zu gewärtigen. 
Die Fertigung der Probearbeiten erfolgt am Sitze der Prüfungscommission in einem 
dazu geeigneten Locale und unter angemessener Beaufsichtigung. Nach Beendigung derselben 
hat die Commission selbige zu prüfen und je nach dem Befunde darüber Beschluß zu fassen, 
ob der Candidat zur mündlichen Prüfung zuzulassen, oder sofort zurückzuweisen sei. 
Hinsichtlich der Art und Weise der mündlichen Prüfung, der Protocollführung, der 
auszustellenden Zeugnisse und der Prüfungsgebühren gelten die einschlagenden Bestimmungen 
der §§ 8, 9 und 10. % 
Gegen einen Beschluß der Commission, durch welchen ein Bewerber entweder von der 
mündlichen Prüfung zurückgewiesen, oder ihm nach Erfolg der letztern das Prüfungszeugniß 
versagt wird, findet zwar kein Einwand statt; es steht jedoch dem Betheiligten frei, sich 
nach Jahresfrist zu einer neuen Prüfung anzumelden. 
Da die Theilnahme an den Prüfungen für mechanische Baugewerke nicht, wie bei den 
zünftigen Baugewerken, eine gezwungene ist, sondern in dem freien Willen der einzelnen 
Betheiligten beruht, so bleibt zwar die Gewerbsberechtigung in den betreffenden Gewerbs- 
zweigen von dem Bestehen der Prüfung nach wie vor unabhängig. Es gewährt aber die 
letztere denen, die sich ihr mit Erfolg unterworfen haben, den Vortheil, sich geprüfte Müh- 
lenbauer, Brunnen= und Röhrmeister u. s. w. benennen zu dürfen und sich dadurch der vor- 
zugsweisen Beachtung der Behörden und des Publicums zu empfehlen. 
615. Die näheren, auf die Zusammensetzung der einzelnen Prüfungscommissionen 
und den Eintritt ihrer Wirksamkeit bezüglichen Verfügungen ergehen vurch die Kreisdirectionen. 
Dresden, am 14ten Januar 1842. 
Friedrich August. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
   
  
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