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2) in der Anfertigung und Berechnung eines Anschlags über die Kosten des Arbeits-
lohns und der erforderlichen Materialien bezichendlich zu Maurer= und Zimmerarbeit
bei dem als Probearbeit dienenden Baugegenstande. Die Arbeit ist zugleich nach
Tagewerken zu berechnen, um prüfen zu können, ob der Gesell das Detail seiner
Arbeit richtig beurtheilt und damit, wenn die Tage mit dem üblichen Lohne multi-
plieirt werden, sein Ueberschlag in aller Art zureicht.
Bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben nach Art und Umfang ist auf den Ort und
die muthmaaßlichen Grenzen der Wirksamkeit des Prüfungscandidaten angemessene Rücksicht
zu nehmen und daher insbesondere solchen, die sich auf dem Lande und in kleinen Städten
als Meister niederlassen wollen, demnach aber häufig in den Fall kommen werden, land-
wirthschaftliche Baue zur Ausführung zu übernehmen, vorzugsweise die Ausarbeitung eines
Gebäudes aus dem Gebiete der landwirthschaftlichen Baukunde zur Aufgabe zu stellen.
& 4. Die nach vorgängiger Approbation durch die Innungen oder durch Beschluß
der Obrigkeiten (Verordnung § 6, 7) an die Commission eingesendeten Probearbeiten sind
zuvörderst bei den sämmtlichen Mitgliedern der letztern in Circulation zu setzen, worauf sich
dieselbe versammelt, um, auf den Vortrag des § 2 gedachten bauverständigen Mitgliedes,
darüber Beschluß zu fassen, ob das gelieferte Probestück für zulässig zu erachten oder, weil
es die für den Besitz des Meisterrechts vorauszusetzende Uebung und Befähigung in der
Fertigung von Rissen und Bauanschlägen nicht in der erforderlichen Maaße beurkunde, als
ungenügend zurückzuweisen sei. Ersteren Falls ist der Tag zur mündlichen Prüfung anzu-
setzen und der Gesell vorschriftmäßig dazu vorzuladen. (Verordnung § 8)
Was den bei Beurtheilung der Probearbeiten anzulegenden Maaßstab anlangt, so werden
sich zwar die Prüfungscommissionen denselben, mit Rücksicht auf die Anforderungen, die an
einen tüchtigen Baugewerken nach dem heutigen Stande der Verhältnisse überhaupt zu
stellen sind, in der Hauptsache nach eigenem Ermessen zu bilden haben. Im Allgemeinen
ist jedoch darauf zu sehen, ob der Gesell die gestellte Aufgabe technisch richtig aufgefaßt
und auf practisch ausführbare Weise behandelt habe. In dieser Hinsicht genügt es, wenn
der Maurergesell zu den ihm aufgegebenen Einrichtungen z. B. von gewöhnlichen Wohn-
und Wirthschaftsgebäuden, Schulen oder den Hauptstücken größerer öffentlicher Gebäude
die Grundrisse und Profile mit den vorkommenden Gewölben, Treppen, Feuerungsanlagen
2c. Überhaupt die richtige Construction aller dieser Haupttheile eines Gebäudes vurch Zeich-
nung detaillirt anzugeben und zu entwickeln versteht, der Zimmergesell aber innerhalb der
Grenzen seiner Prüfungsaufgabe die Balkenlagen, den Wand-, Decken= und Dachverband 2c.
richtig darzustellen und zu zeichnen, auch die Treppen gehörig zu berechnen im Stande ist,
ohne daß ein jeder auch in denjenigen Theilen der Bauanlage, deren Ausführung dem an-
dern Gewerbe angehört, vollstindig und im Detail bewandert zu sein brauchte.
Wie übrigens schon bei Bestimmung der Aufgabe das, was in das Gebiet der höheren
Baukunst schlägt, von dem, was für den eigentlichen Gewerbsmeister gehört, wohl zu unter-
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