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dig zu erschöpfen oder sich bei der Prüfung an die Reihenfolge zu binden brauchten, in der
sie vorstehend aufgeführt sind.
§ 7. Die mündliche Prüfung ist mit jedem Candidaten einzeln vorzunehmen und
auf eine Dauer von 21 bis 3 Stunden zu beschränken.
Die Leitung derselben liegt zunächst dem theoretisch gebildeten Bauverständigen unter
den Commissionsmitgliedern ob. Wie es jedoch den der Commission beigegebenen Innungs-
mitgliedern überhaupt unbenommen ist, durch Stellung einzelner geeigneter Fragen ebenfalls
thätigen Antheil an der Prüfung zu nehmen, so kann auch von der Commission im Allge-
meinen Verabredung dahin getroffen werden, daß derjenige Innungsmeister, dessen Ge-
werbe der zu Prüfende angehört, gewisse Prüfungsmaterien ein für allemal ausschließend
übernehme, in der Art jedoch, daß auch in diesem Falle der Architect den Gang der Prü-
fung zu leiten und zu überwachen und darauf zu sehen hat, daß weder zu lange bei dem
nämlichen Prüfungsgegenstande verweilt werde, noch auch zu viele Gegenstände blos ganz
oberflächlich zur Sprache kommen.
8. Alsbald nach beendigter Prüfung hat sich die Commission über das Ergebniß
verselben zu berathen und wegen der dem Candidaten zu ertheilenden Censur oder der nach
Befinden auszusprechenden Verweigerung des Prüfungszeugnisses, unter Berücksichtigung der
8 8 der Verordnung enthaltenen näheren Vorschriften, nach Stimmenmehrheit Beschluß zu
fassen.
Diese Berathung erfolgt zwar in Anwesenheit sämmtlicher Commissionsmitglieder. Bei
der Abstimmung selbst ist jedoch jedesmal nur der eine der beiden zur Commission gehörigen
Innungsmeister und zwar, wenn ein Maurergesell in Frage ist, der Maurermeister, hinge-
gen bei Zimmergesellen der Zimmermeister als stimmberechtigt anzusehen, während der An-
dere der Abgabe einer Stimme sich zu enthalten hat.
Hat ein Gesell die Prüfung mit besonderer Auszeichnung bestanden und dabei einen sol-
chen Grad technisch wissenschaftlicher Ausbildung an den Tag gelegt, der ihn nach dem Er-
messen der Commission als zur Ausführung größerer und wichtigerer Baue befähigt erschei-
nen läßt, so ist dieses letztere Urtheil durch einen Zusatz zur Censur in dem Zeugnisse be-
sonders auszudrücken.
Da sich jedoch an den Besitz eines in dieser Maaße ausgestellten Prüfungszeugnisses
nach § 15 des Gesetzes vom gten October 1840, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betr.,
das wichtige Vorrecht knüpft, daß den mit einem solchen versehenen Maurer= und
Zimmermeistern, dieselben mögen in den Städten oder auf dem Lande wohnen, die Uleber-
nahme von Bauen auf Accord in allen Städten gestattet ist, so werden die Prüfungsbehör=
den zu Ertheilung dieser Auszeichnung nicht leicht zu verschreiten, sondern dabei mit ange-
messener Umsicht und Strenge zu verfahren haben.