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§ 9. Die Prüfungscommissionen haben zwar bei den Prüfungen allenthalben den
Zweck im Auge zu behalten, höhere zeitgemäße Anforderungen an die Baugewerken zu rich-
ten, ohne auf die mangelhafte Bildung derselben Rücksicht zu nehmen. Jedoch werden sie
für jetzt, in Erwägung des erst kurzen Bestehens der Baugewerkschulen, den dermaligen
allgemeinen Standpunct der technischen Ausbildung der fraglichen Gewerken in angemesse-
ner Weise zu beachten und nur allmählig ihre Anforderungen zu steigern haben.
§ 10. Dem Vorsitzenden der Prüfungscommission liegt die formelle Leitung des Prü-
fungsgeschäfts und die Aufsicht darüber ob, daß dabei den bestehenden Vorschriften allent-
halben gemäß verfahren werde. Alle im Namen der Commission ergehende Ausfertigungen
hat derselbe zu unterzeichnen, nicht minder das Prüfungsprotocoll zu führen, zu welchem
den Prüfungsbehörden ein lithographirtes Schema in tabellarischer Form besonders zugefer-
tigt werden wird.
§ 11. Jede Prüfungscommission ist der Kreisdirection ihres Bezirks zunächst unter-
geordnet und hat daher in den geeigneten Fällen an dieselbe Bericht zu erstatten und Wei-
sungen von ihr zu empfangen.
Nach Schluß jedes Prüfungstermins ist das Prüfungsprotocoll zur Kreisdirection ein-
zusenden, welche dasselbe, wenn sich nichts dabei zu erinnern findet, nach genommener Ein-
sicht kürzesten Wegs an die Commission zurückgelangen lassen wird.