Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

B. 
Instruction 
der Prüfungscommission für mechanische Baugewerken. 
& 1. Der Vorsitzende der Prüfungscommission hat die nach § 14 der Verordnung 
zunächst an ihn gelangenden Anmeldungen derjenigen, die zu der Prüfung für mechanische 
Baugewerken zugelassen zu werden wünschen, alsbald dem der Commission zugeordneten, theo- 
retisch gebildeten Sachverständigen mitzutheilen, von welchem hierauf die Prüfungsaufgaben 
vorläufig abzufassen und der Commission in Vorschlag zu bringen sind. 
Die endliche Feststellung derselben erfolgt durch gemeinschaftlichen Beschluß der Commis- 
sion, die sich zu dem Ende auf Einladung des Vorsitzenden so oft versammelt, als das Be- 
dürfniß der zur Erledigung vorliegenden Geschäfte es erheischt. 
&# 2. In Ansehung der Prüfungsaufgaben selbst ist folgendes zu beobachten: 
Gegenstand derselben ist die Bearbeitung einer dem Fache des Eraminanden zugehörigen 
Anlage nebst den nöthigen Kostenanschlägen, nach von der Prüfungscommission zu gebenden 
Vorlagen und beziehendlich auf dem Terrain aufzunehmenden Local= und Gefällverhältnissen. 
Diese Bearbeitung besteht 
a) in einer ausführlichen Beschreibung der Anlage, der Einrichtung derselben im Ganzen 
und Einzelnen, soweit nöthig — wo mehrere Constructionen in Frage kommen köon- 
nen — mit Angabe der Gründe für die getroffene Wahl; 
b) in einem Anlagsrisse über die ganze Ausführung, in einem angemessenen, nicht zu 
kleinen Maaßstabe, nach Erfordern unter Beifügung einzelner Theile in größerem 
Maaßstabe als dem allgemeinen; 
C) in einem ausführlichen Kostenanschlage. 
8 3. Hat sich die Commission über die zu stellende Aufgabe vereinigt, so ist der 
Prüfungscandidat auf einen von der erstern beliebig zu bestimmenden Tag zur Prüfung vor- 
zuladen, auf Anmelden mit der von ihm auszuführenden, ihm schriftlich vorzulegenden Auf- 
gabe bekannt zu machen und wegen Ausarbeitung derselben in das für diesen Zweck be- 
stimmte Local zu verweisen, auch während der Arbeit angemessen zu beaufsichtigen. 
Die gefertigte Probearbeit wird zuvörderst bei den Mitgliedern der Prüfungscommission 
in Umlauf gesetzt, worauf sich dieselbe versammelt, um auf den Vortrag des theoretischen
	        
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