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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Ates Stück vom Jahre 1842.
—
M 7.) Verordnung,
den ausschließlichen Gebrauch der Decimal-Groschen= und Pfennigrechnung
betreffend;
vom 22sten Januar 1842.
Nachdem seit dem Eintritt der neuen Münzverfassung ein Zeitraum verflossen ist, welcher
vollkommen ausgereicht hat, um Jedermann Gelegenheit zu geben, mit der neuen gesetzlichen
Münztheilungs= und Rechnungsweise sich vertraut zu machen, nachdem ferner inzwischen eine
hinreichende Menge an neu geprägter decimaler Scheidemünze verbreitet worden ist; so findet,
da die dermaligen Scheidemünzen den Werthen der früheren Münztheilung nicht mehr ent-
sprechen und das Fortbestehen der ehemaligen Münztheilungs= und Rechnungsweise, neben
der gegenwärtig gesetzlichen, Unsicherheit, Erschwerungen und selbst Bevortheilungen im ge-
meinen Verkehr zur Folge hat, daher länger nicht geduldet werden mag, das Ministerium ves
Inmern sich nunmehr veranlaßt, zu dessen Abstellung nachstehende Vorschriften zu ertheilen:
& 1. Im inmländischen, öffentlichen, gewerblichen Verkehr, als zum Beispiel bei jedem
öffentlichen Verkauf, bei allen Feilbietungen im Marktverkehr, bei den Schaustellungen, dem
Gast= und Schänkverkehr, den Handwerks-, Fabrik-, Fuhr= und Arbeitslöhnen, sowie in
allen hiecüber Behufs der Zahlung auszuhändigenden Rechnungen, sind die Preise, rücksicht-
lich der, einen vollen Thaler nicht erreichenden Beträge, nicht mehr nach vormaligen (soge-
nannten guren) Courant-Groschen zu 12 Pfennigen, sondern lediglich nach Neugroschen
und jetzigen decimalen Pfennigen zu stellen und zu rechnen.
Diese letzteren sind daher auch jederzeit nur zu verstehen und zu gewähren, wenn die
Preisstellung oder Forderung im Allgemeinen auf Groschen oder Pfennige gerichtet war.
& 2. Jede Uebertretung der im vorstehenden Paragraphen enthaltenen Vorschrift ist
an dem Preissteller oder Zahlungfordernden, wenn die Forderung oder Preisstellung münd-
lich erfolgt und eine Tare dafür polizeilich nicht vorgeschrieben ist, mit Fünf Neugroschen,
wenn sie aber einer polizeilich regulirten Tare unterliegt, oder wenn sie schriftlich geschieht,
mit Zwanzig Neugroschen, und wenn sie in gedruckten Anzeigen, Preiscouranten oder
Anerbietungen erscheint, mit Fünf Thaler Ordnungsstrafe zu ahnden.
1842. 9