Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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§ 3. Mit einer Ordnungsstrafe von Zwanzig Neugroschen für jeden Uebertre- 
tungsfall sind ferner Diejenigen zu belegen, welche solche Geldsätze, die nach Maaßgabe der 
deshalb besonders ergangenen Verordnungen im 14 Thalerfuße mit der neuen Eintheilung 
in Neugroschen und Deeimalpfennigen zu reguliren gewesen sind, nicht in solchen, sondern 
in Duodecimalcourant einfordern oder in Ansatz bringen. 
&# 4. Einer Ordnungsstrafe von Fünf Neugroschen unterliegt Derjenige, welcher 
in den § 1 bezeichneten Fällen der Annahme der Preisstellung in Neugroschen und decimalen 
Pfennigen sich weigert und statt deren die Preisstellung nach duodecimalem Courant (soge- 
nannten guten oder alten Groschen und Pfennigen) verlangt. Erfolgt die Weigerung schrift- 
lich, so tritt eine Ordnungsstrafe von Zwanzig Neugroschen ein. 
5. Wer sich weigert, im öffentlichen gewerblichen Verkehr die Königlich Sächsischen 
und Königlich Preußischen Zwölftelthalerstücke, insoweit deren Betrag bei einer Zahlung 
den Werth von 5 Neugroschen nicht übersteigt, zu fürf und zwanzig Neupfennigen oder 21 
Neugroschen; die Courant-Einsechstel-Thalerstücke zu fünfzig Pfennigen oder 5 Neugroschen 
und die Courant-Eindrittel-Thalerstücke zu hundert Pfennigen oder 10 Neugroschen anzu- 
nehmen, verfällt in eine Ordnungsstrafe von Zwanzig Neugroschen. 
§ 6. Dagegen unterliegt Derjenige, welcher Scheidemünzstücken zu einem höheren als 
dem gesetzlich gültigen Werthe, z. B. 4 Stück Sechspfennigstücke oder 2 Stück Zwölfpfen- 
nigstücke, oder eine sonstige Zusammensetzung von 24 Pfennigen zum Werthe von rtel 
Thaler oder von 2 Neugroschen 5 Pfennigen ausgiebt, den in § 4 und beziehendlich § 3 
des Gesetzes vom 2sten Juli 1840 gegebenen Strafbestimmungen oder, dafern hierdurch 
nur zu einem geringeren Strafbetrage zu gelangen sein sollte, wenigstens einer, jenen Straf- 
betrag mit einschließenden Ordnungsstrafe von Zwanzig Neugroschen. 
& 7. Die vorstehend in den §§ 2 bis 6 angedrohten Ordnungsstrafen können in 
Wiederholungsfällen von den Obrigkeiten verdoppelt werden. 
& Insoweit die in den §§ 2 bis 7 festgesetzten Ordnungsstrafen nicht schon auf 
den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen beruhen, treten solche mit dem 
1sten April 1842 
in Gültigkeit und bei den von da an erfolgenden Contraventionen in Anwendung. 
§9. Jene Ordnungsstrafen treten ein, es habe Jemand selbst oder wissentlich durch 
die Seinigen und dritte Personen wider die hier ertheilten Vorschriften gehandelt. 
#10. Die ausübenden Polizeipersonen sind verbunden und anzuweisen, die wahrge- 
nommenen oder sonst zu ihrer Kenntniß kommenden in §#is 2 bis 6 bezeichneten Zuwider- 
handlungen von amtswegen bei den Polizeiobrigkeiten zur Bestrafung anzuzeigen. Letztere 
haben die Erörterungen und Entscheidungen in dergleichen Sachen möglichst summarisch und 
mit thunlichster Kostenersparung zu behandeln. 
§11. Um jedoch Diejenigen, welche sich nur der geringsten der in den S#§# 2 und 4 
bezeichneten Zuwiderhandlungen schuldig gemacht haben und daher mit einer Geldstrafe von 
5 Neugroschen bedroht sind, der Weiterungen einer polizeilichen Untersuchung zu überheben,
	        
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