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tuten dieser Anstalt in der Uns vorgelegten Fassung die nachgesuchte Bestätigung vergestalt
ertheilt haben, daß dem Inhalte dieser Statuten, welche nunmehr an die Stelle der von
Uns unter dem 22sten Februar 1841 bestätigten Statuten treten, auf das Genaueste
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deecret
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, am 10ten März 1842.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob v. Koenneritz.
EGEEfard Gottlob Nostitz und Jänckendorf
II.) Verordnung,
die Berichtigung eines im § 127 der Armenordnung sich vorfindenden
Redactionsfehlers betreffend;
vom 7ten März 1842.
D.. unter dem 2 2sten October 1840 publicirte Armenordnung enthält im § 127 die
Bestimmung, daß Bettler, welche in verabredeter Gemeinschaft oder indem sie sich krank
stellen oder sonst unter falschen Vorspiegelungen betteln oder bei dem Betteln sich Drohun-
gen erlauben, das erstemal mit Gefängniß oder Handarbeit bis zu vierzehn Tagen, im Wie-
derholungsfalle bis zu zwei Monaten und bei fernerm Rückfalle mit Arbeitshaus bis
zu zwei Jahren bestraft werden sollen und es könnte daher nach dieser Fassung den An-
schein gewinnen, als ob bei Anwendung der zuletzt gedachten Rückfälligkeitsstrafe die nach
der Armenordnung im übrigen begründete Competenz der Verwaltungsbehörden aufhöre und
diejenige der Justizbehörden einzutreten habe.
Eine solche Annahme würde jedoch nicht nur mit den in der Armenordnung hinst ichtlich
der Strafen des Bettelns sonst aufgestellten und durchgeführten Grundsätzen schon an sich
nicht zu vereinigen sein, sondern es hat sich auch bei genauer Vergleichung des Gesetzes mit
den demselben zu Grunde liegenden ständischen Verhandlungen ergeben, daß der im § 127
gebrauchte Ausdruck „Arbeitshaus“ nur auf einem Redactionsfehler beruhe, indem derselbe,
so wie in den 88 114, 115, 119, 124 und 125 wirklich geschehen, vielmehr mit „Cor-
rectionshaus" zu vertauschen gewesen wäre.