Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Im Einverständnisse mit dem Justizministerium wird daher die fragliche Gesetzstelle hier- 
durch dahin berichtigt, daß selbige nicht auf Arbeitshausstrafe im Sinne des Criminalgesetz- 
buchs Art. 10, sondern vielmehr auf die Einlieferung in die Landescorrectionshäuser zu 
beziehen, demnach aber, wenn ein Individuum wegen gualificirter Bettelei zum zweiten 
Male rückfällig wird, von der betreffenden Polizeibehörde nach § 124 der Armenordnung 
an die vorgesetzte Kreisdirection Bericht zu erstatten und deren Entschließung zu erwarten sei. 
Dresden, den 7ten März 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
" Stelzner. 
  
I2.) Verordnung 
wegen Bekanntmachung der Freizügigkeitsconvention zwischen den Königreichen 
Sachsen und Belgien; 
vom 15ten März 1842. 
N zwischen den Königlichen Regierungen von Sachsen und Belgien, wegen gegen- 
seitiger Aufhebung des Abzugsrechts zwischen den genannten beiden Königreichen, die nebst 
beigefügter deutscher Uebersetzung nachstehende Uebereinkunft vom 1 2ten November vorigen 
Jahres getroffen, und die Ratification derselben Königlich Sächsischer Seits untenn 20sten 
vesselben Monats, Königlich Belgischer Seits unterm 14Aten Februar dieses Jahres erfolgt 
und jetzt gegen einander ausgewechselt worden sind; so wird diese Uebereinkunft, der Aller- 
höchsten Entschließung gemäß, zur Nachachtung der Behörden und Unterthanen hierdurch 
bekannt gemacht. 
Dresden, am 15ten März 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
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