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lichst freien gegenseitigen Verkehrs zuzuwenden; so haben, Behufs der deshalb zu pflegen-
den Verhandlungen, zu Bevollmächtigten ernannt:
einer seit 3
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übri—
gen Mitglieder des, kraft der Verträge vom 22sten und Z30sten März und 11ten Mai
1833., 12ten Mai und 10ten Dezember 1835., 2ten Januar 1836. und 8ten Mai
1841, bestehenden Zoll= und Handelsvereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen
und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des
Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden
Staaten, — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürsten-
thümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-
Schleitz und Reuß-Lobensiein und Ebersdorf, — der Herzogthümer Braunschweig und
Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minisier am Königlich Niederländischen Hofe, Herrmann Friedrich Reichsgrafen
von Wylich und Lottum, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens
IIter Klasse mit dem Stern, des Johanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes Ilter
Klasse,
und anderer seits
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luremburg
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimistischen Staats-Kanzler für das Großherzog-
thum Luremburg, Friedrich Georg Prosper, Freiherr von Blochausen,
Ritter von dem Stern des Großherzoglich Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone
und des Königlich Niederländischen Löwen-Ordens,
von welchen Bevollmächtigten, in Gemäßheit der denselben von ihren respectiven Souverai-
nen ertheilten speciellen Insiructionen, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1. Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luremburg,
treten mit Allerhöchst Ihrem Großherzogthume Luremburg dem Zollsysteme des Königreichs
Preußen und der mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei.
Artikel 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König Großherzog,
mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogthume über Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrich-
tungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in
Uebereinstimmung mit den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen admi-
nistrativen Bestimmungen des Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogthum an-
1842. 12