Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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grenzenden Preußischen Provinzen gegenwärtig bestehen, oder künftig bestehen werden, ein- 
treten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, 
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten 
haben, durch die betreffende oberste Verwaltungs-Behörde zu Luremburg zur öffentlichen 
Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Etwanige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, 
in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung; diese Zustimmung 
wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Vereinsstaaten allgemein 
getroffen werden. 
Artikel 4. Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthums Luremburg an 
das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse zu 
entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten Großherzogthume 
und dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Ab- 
gabe vom Salze und der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen würden, ist ferner 
Folgendes verabredet worden: 
A. Wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen, 
und 
B. Wegen des Biers: 
wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrikation dieser 
Getränke im Großherzogthume zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb 
in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen. 
Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nicht mehligen 
Substanzen anlangt, so werden Seine Majestät dasselbe, nach Ratifikation des gegenwärtigen 
Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht geringer, als die dafür in Preußen 
bestehende sein wird. 
C. Nicht minder werden Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des Weinmostes 
in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen angenommenen Steuersätzen einführen. 
D. Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis 
während der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag des Salzpreises in Preußen 
herabzusetzen. 
E. Für den Fall, daß im Großherzogthume Tabacksbau betrieben werden und einen 
irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Majestät die in Preußen beste- 
hende oder eine derselben im Betrage gleichkommende Besteuerung des inländischen Tabacks- 
„baues einführen zu lassen. 
Artikel 5. Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrags hören 
die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen
	        
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