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grenzenden Preußischen Provinzen gegenwärtig bestehen, oder künftig bestehen werden, ein-
treten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren,
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten
haben, durch die betreffende oberste Verwaltungs-Behörde zu Luremburg zur öffentlichen
Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3. Etwanige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten,
in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung; diese Zustimmung
wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Vereinsstaaten allgemein
getroffen werden.
Artikel 4. Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthums Luremburg an
das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse zu
entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten Großherzogthume
und dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Ab-
gabe vom Salze und der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen würden, ist ferner
Folgendes verabredet worden:
A. Wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen,
und
B. Wegen des Biers:
wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrikation dieser
Getränke im Großherzogthume zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb
in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen.
Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nicht mehligen
Substanzen anlangt, so werden Seine Majestät dasselbe, nach Ratifikation des gegenwärtigen
Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht geringer, als die dafür in Preußen
bestehende sein wird.
C. Nicht minder werden Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des Weinmostes
in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen angenommenen Steuersätzen einführen.
D. Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis
während der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag des Salzpreises in Preußen
herabzusetzen.
E. Für den Fall, daß im Großherzogthume Tabacksbau betrieben werden und einen
irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Majestät die in Preußen beste-
hende oder eine derselben im Betrage gleichkommende Besteuerung des inländischen Tabacks-
„baues einführen zu lassen.
Artikel 5. Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrags hören
die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen