Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chaussee- 
gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 11. Seine Majestät der König Großherzog schließen Sich für das Groß- 
herzogthum Luremburg den Verabredungen an, welche zwischen den zu dem Zoll= und Han- 
delsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und 
Gewicht-Sysiems getroffen worden sind, und tecten insbesondere hiedurch der zwischen den ge- 
dachten Regierungen unter dem 30flen Juli 1838. abgeschlossenen allgemeinen Münz-Convention 
bei, indem Allerhöchsidieselben zugleich ciklären, enlweder den 14 Thalerfuß oder den 247 
Guldenfuß in dem Großherzogthume Luremburg als Landesmünzfuß annehmen zu wollen. 
Artikel 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein- 
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren), sind von der 
Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder 
besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegensellig nach jenen Bestimmungen 
zu entrichten, in sofern hierüber nichts besonderes verabredet wird. 
In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät der König Großherzog, was insbesondere 
den Rhein und dessen Nebenftüsse betrifft, Ihr Einverständniß mit dem, in den Artikeln 15. 
resp. 12. der Zollvereinigungs-Verträge vom 22sten März 1833., 12ten Mai 1835. 
und Zten Januar 1836. ausgesprochenen Zwecke, durch weilere Unterhandlung zu einer 
Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse 
der sämmilichen Vereinslande auf den genannien Flüssen in den Schifffahrts-Abgaben, mit 
stetem Vorbehalte der Recognuionsgebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert 
wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner Unter- 
thanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße 
auch der Schifffahrt der Unterthanen der andern Vereinsstagten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Alten noch andere 
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen 
der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Untertha- 
nen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behan- 
delt werden. . 
Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vorstehenden Grund- 
sätze über alle die Schifffahrt auf der Mosel und, so weit die Schiffbarkeit derselben solches 
erfordert, auf der Saucr, erleichternde und befördernde Maaßregeln durch eine auf völliger 
Reciprozilät beruhende Uebereinlunst sich weiter zu versiändigen. 
Artikel 13. Kanal-Schleusen= Brücken= Fähr= Hafen-Waage-Krahnen= und 
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be- 
stimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für
	        
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