Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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zu stellen. Und da Seine Majestät der König Großherzog den Wunsch geäußert haben, 
daß die Anzahl und die Dauer der Dienstzeit der im Großherzogthume Luxemburg anzustel- 
lenden Königlich Preußischen Douanen-Beamten möglichst beschränkt werde, so wollen Seine 
Majestät der König von Preußen diesem Wunsche entsprechen, insoweit als dieß mit dem 
Dienste und der Organisation des Zollvereins vereinbar ist. 
Artikel 23. Die Dauer des gegenwärtigen Verlrages, wescher mit dem 1 sten April 
1842 zur Aussührung gebracht werden soll, würd bis zum letzten März 1846 festgesetzt. 
Crfolgt spätestens neun Monatle vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündigung von 
der einen oder der andern Seile, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre, und in gleicher 
Weise stets weiter von sechs zu sechs Jahren, verläugent angesehen. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und sollen die Ra- 
tifikations = Urkunden mit möglichsier Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen, 
zu Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Haag, den gien Februar 1842. 
(gez.) Heirmann N#.#eduich Rcichsgraf Frederic Georges Prospere 
von Wylich und Lottum. de Blochausen. 
r 
  
Letzte Absendung: am 7t# April 1842.
	        
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