Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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1I6.) Bekanntmachung, 
vom 7t#en April 1842. 
Danr Ministerium des Innern ist unterm 1 Aten März dieses Jahres durch die Brandversiche- 
rungscommission angezeigt worden, daß die Feuerversicherungsgesellschaft deutscher Landwir- 
the in Greußen, welche zur Annahme hierländischer Versicherungen besage der Bekanntma- 
chung vom 27 ten Januar 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, S. 6) 
Concession erhalten hatte, sich aufgelbst und zur Sicherstellung der bei ihr Versicherten mit 
der Mobiliar-Brandversicherungsbank für Deutschland in Leipzig ein Abkommen dahin ge- 
troffen habe, daß diese Bank eine General-Agentur zu Greußen errichte, die Beamten der 
früheren Greußener Anstalt bei der erwähnten General-Agentur nach den Bestimmungen 
des Bankstatuts anstelle und die Agenten der Greußener Anstalt beibehalte, sowie die in 
Greußen noch Versicherten nach den Bestimmungen des Bankstatuts ohne Weiteres aufnehme. 
Wie sich nun hierdurch die der Feuerversicherungsgesellschaft deutscher Landwirthe in 
Greußen ertheilte Concession erledigt, so wird solches hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, den 7ten April 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. Kuhn. 
  
I7 F,.) Verordnung, 
die Bestellung von Commissarien zu Leitung der Landtagswahlen betreffend; 
vom sten Mai 1842. 
Wenen der Veränderungen, welche in der dienstlichen Stellung der bisherigen Commissare 
für die nachbenannten Landtagswahlbezirke eingetreten, sind statt derselben nunmehr 
für den 4ten bäuerlichen Bezirk der Amtshauptmann Graf von Holtzendorff zu 
Rochlitz, 
und 
für den isten Bezirk des Handels= und Fabrikstandes der Referendar von Zahn 
zu Dresden, 
mit der Leitung der betreffenden Landtagswahlen beauftragt worden, welches hierdurch nach— 
achtlich bekannt gemacht wird. 
Dresden, am 1sten Mai 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. Kuhn.
	        
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