Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

( 76 ) 
—20.) Verordnung, 
eine Verkürzung der Controle über die dienstreservepflichtige Mannschaft betreffend: 
vom 1sten Mai 1842. 
Wan, Friedrich August, von GOTTEs Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, die in der Verordnung zum Gesetz über Erfüllung der Militairpflicht 
vom 26sten October 1834, § 47 vorgeschriebene sechsjährige Controle der dienstreserve- 
pflichtigen jungen Mannschaft zu vermindern und verordnen daher, wie folgt: 
Der § 47 obiger Verordnung wird aufgehoben und durch nachstehenden ersetzt: 
47. 
Diese Mannschaft bleibt aber in Friedenszeiten der im § 73 der Verordnung bestinm- 
ten Controle nur auf drei Jahre unterworfen; jedoch mit Vorbehalt des Aufgebotes im 
Falle des Bedarfes für die übrigen drei Jahre ihrer Dienstreservepflicht. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel vordrucken lassen. 
Dresden, am 1sten Mai 1842. 
Friedrich August. 
slB Gustav von Nostitz Wallwitz. 
  
  
Letzte Absendung: am 31sten Mai 1842.
	        
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