Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Bürgerausschusses unter Garantie der Stadtgemeinde zu stellenden, für die Stadt Mühltroff, 
ingleichen für die Orte Dröswein, Langenbach, Langenbuch, Ranspach, Thierbach, Wallen- 
grün, Demeusel, Kornbach, Rodau und Schönberg bestimmten Sparcasse genehmigt und den 
Statuten für diese Anstalt in der Uns vorgelegenen Fassung Unsere Bestätigung ertheilt 
haben, dergestalt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben auf das Genaueste 
nachzugehen ist. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
ausgefertigt und unter Beidruckung des Königlichen Siegels von Uns eigenhändig unter- 
schrieben worden. 
Dresden, am l#ten Mai 1842. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
Statuten 
der Sparcasse zu Mühltroff. 
2. 20. 2. 
&20. Nur an den Ueberbringer des Quittungs= und Einlagebuchs erfolgt die Rück- 
zahlung der Einlage und die Casse ist für den durch Mißbrauch eines solchen Buches dem 
wirklichen Eigenthümer entstandenen Schaden in keiner Weise verantwortlich. 
# 21. Verloren gegangene Quittungs= und Einlagebücher werden durch Duplicate 
ersetzt, wodurch das Originalbuch ungültig wird. 
# 22. Vor Ausstellung des Duplicates ist jedoch der etwaige Inhaber des abhanden 
gekommenen Originalbuches durch öffentliche Bekanntmachung im Voigtländischen Anzeiger 
unter Bemerkung der Nummer des Buches und des Namens des Einlegers aufzufordern, 
binnen Zmonatlicher Frist vom Tage der öffentlich erschienenen Bekanntmachung an seine 
Ansprüche darauf bei deren Verlust anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist, wenn sich inner- 
halb derselben kein Inhaber gemeldet, hat derjenige, welcher den Verlust des Buches ange- 
zeigt hat, sein Eigenthum daran und den erlittenen Verlust vor Gericht noch eidlich zu be- 
stärken, auch die Kosten der Bekanntmachung und zwei und einen halben Neugroschen für 
das Duplicat zu erlegen.
	        
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