( 82)
Juli 1840 gegen das Einbringen und Ausgeben verbotener Münzen geordneten Strafen
sollen jedoch rücksichtlich der gedachten Polnischen Münzen erst bei den vom
ersten August dieses Jahres
an vorkommenden Uebertretungen Anwendung erhalten.
Dresden, am Sten Juni 1842.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Demuth.
—24.) Verordnung
zu Erläuterung der Verordnung vom 19ten Februar 1839, die Anzeigeberichte
über außerordentliche Vorfälle betreffend;
vom läten Juni 1842.
Gemachten Wahrnehmungen zu Folge hat die Fassung der im § 8 der Verordnung vom
19ten Februar 1839 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1839, 6tes Stück, pag. 27,)
enthaltenen Vorschrift, wonach alle nach § 8 1 und 2 derselben Verordnung zu erstattenden
Anzeigeberichte gleichlautend an das Ministerium des Innern und an die betreffende Kreisdi-
rection gerichtet werden sollen, zu dem Mißverständniß Veranlassung gegeben, als ob eine
Verpflichtung der Behörden zu dieser doppelten Anzeigeerstattung in Betreff der im § 3 der
Verordnung aufgeführten, zu den Verbrechen nicht gehörigen, außerordentlichen Ereignisse
nicht bestehe, rücksichtlich dieser vielmehr lediglich an vie betreffende Kreisdirection Anzeige
zu machen sei.
Wenn nun aher dieses Verfahren der bei Erlassung obiger Anordnung vorgewalteten
Absicht keinesweges entsprechend ist, dem Ministerium des Innern vielmehr in landespolizei-
licher und statistischer Hinsicht an der baldigen Kenntnißnahme der im & 3 beispielsweise ge-
dachten Vorfälle ebenmäßig gelegen, und die Anziehung des § 3 im § 8 der Verordnung
vom 19ten Februar 1839 lediglich durch einen Redactionsfehler unterblieben ist, so wird
in Ergänzung der zuletzt gedachten Vorschrift an alle Polizeibehörden des Landes andurch
verordnet, daß hinkünftig auch beim Vorkommen der im § 3 obiger Verordnung erwähnten
außerordentlichen Vorfälle an das Ministerium des Innern und an die betreffende Kreisdi-