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rection gleichlautender Anzeigebericht zu erstatten, und den sonst im §& 8 enthaltenen Be-
stimmungen allenthalben gebührend nachzugehen sei.
Dresden, am 1Aten Juni 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf. 1
Stelzuer.
25.) Bekanntmachung
wegen des Beitritts innengedachter Regierungen zur allgemeinen Münzconvention
und resp. besondern protocollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli 1838;
vom 20sten Juni 1842.
Naohem neuerdings die Regierungen
1) des Herzogthums Braunschweig,
2) des Fürstenthums Pyrmont,
3) des Fürstenthums Lippe
der allgemeinen Münzconvention vom 30sten Juli 1838 sich gleichfalls angeschlossen, auch
den 14 Thalerfuß als ausschließlichen Münzfuß angenommen und demgemäß zugleich den
Beitritt zur besondern protocollarischen Uebereinkunft vom nämlichen Tage erklärt haben; so
wird Solches zu Jedermanns Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 20sten Juni 1842.
Finanz-Ministerium.
Im Auftrage des Ministers: Wehner.
Wilcken.
—126.) Declaration,
die von der Königlich Sächsischen Regierung mit der Fürstlichen Regierung
jüngerer Linie Reuß zu Gera wegen der durch Requisitionen in Strafrechtsfällen
erwachsenden Kosten geschlossene Uebereinkunft betreffend;
1 vom 6ten Juni 1842.
Die Koͤniglich Saͤchsische und die Fürstliche Regierung jüngerer Linie Reuß von Plauen
sind in Betreff der Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requisitionen in Strafrechts-
fällen bei den wechselseitigen Gerichtsstellen veranlaßt werden, dahin mit einander überein-
gekommen: