Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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rection gleichlautender Anzeigebericht zu erstatten, und den sonst im §& 8 enthaltenen Be- 
stimmungen allenthalben gebührend nachzugehen sei. 
Dresden, am 1Aten Juni 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 1 
Stelzuer. 
  
25.) Bekanntmachung 
wegen des Beitritts innengedachter Regierungen zur allgemeinen Münzconvention 
und resp. besondern protocollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli 1838; 
vom 20sten Juni 1842. 
Naohem neuerdings die Regierungen 
1) des Herzogthums Braunschweig, 
2) des Fürstenthums Pyrmont, 
3) des Fürstenthums Lippe 
der allgemeinen Münzconvention vom 30sten Juli 1838 sich gleichfalls angeschlossen, auch 
den 14 Thalerfuß als ausschließlichen Münzfuß angenommen und demgemäß zugleich den 
Beitritt zur besondern protocollarischen Uebereinkunft vom nämlichen Tage erklärt haben; so 
wird Solches zu Jedermanns Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 20sten Juni 1842. 
Finanz-Ministerium. 
Im Auftrage des Ministers: Wehner. 
Wilcken. 
  
—126.) Declaration, 
die von der Königlich Sächsischen Regierung mit der Fürstlichen Regierung 
jüngerer Linie Reuß zu Gera wegen der durch Requisitionen in Strafrechtsfällen 
erwachsenden Kosten geschlossene Uebereinkunft betreffend; 
1 vom 6ten Juni 1842. 
Die Koͤniglich Saͤchsische und die Fürstliche Regierung jüngerer Linie Reuß von Plauen 
sind in Betreff der Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requisitionen in Strafrechts- 
fällen bei den wechselseitigen Gerichtsstellen veranlaßt werden, dahin mit einander überein- 
gekommen:
	        
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