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gen Baarzahlung der den Betrag von 50 Thalern nicht erreichenden Spitzen (§ 1) das
weiter Erforderliche zu veranstalten.
s 7. Die zu Ausgleichung der § 1 und 6 gedachten Geldspitzen erforderliche Baar-
summe ist, gegen Ueberlassung eines gleich hohen Nominalbetrags in neuen Obligationen,
aus der Hauptstaatscasse zu entnehmen.
§ 8. Um für den Fall, daß dieselben zur Zeit der Ausgleichung oder Zahlung den
Nennwerth nicht erreichten, der Gewährung der dießfallsigen Coursdifferenz an die Bethei-
ligten überhoben zu sein, wollen Wir dahin Einrichtung treffen, daß alle Entschädigungs-
berechtigte, die binnen der nächsten 4 Monate nach Einführung des neuen Grundsteuer-
systems entweder selbst, oder durch die betreffenden Lehns= und Hypothekenbehörden bei
Unserm Finanzministerium darum nachsuchen, acht Wochen vom Eingange der dießfallsigen
Anmeldung an gerechnet, die auf die Steuerentschädigung in Zahlung angenommenen Ob-
ligationen nach dem vollen Neunwerthe mit Vergütung der etwaigen Stückzinsen gegen
baares Geld umtauschen können.
& 9. Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der
nach der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 ausgegebenen landschaftlichen
Obligationen mit den ältern Steuer= und Kammerereditcassenscheinen, ertheilten Vorschrif-
ten leiden auf die neuen Obligationen, dazu gehörige Talons und Coupons ebenfalls durch-
gehends Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
unter Mitwirkung des ständischen Ausschusses zu Verwaltung der Staatsschuldencasse an-
durch beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken
lassen.
Gegeben zu Dresden, den 27 sten Juli 1843.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
# 31.) Verordnung,
das Verfahren bei Absendung der den Besitzern bisher steuerfrei gebliebener
Grundstücke zukommenden Entschädigungscapitale betreffend;
vom 31sten Juli 1843.
D. nach §93 des Gesetzes vom 27sten dieses Monats, die Creirung neuer dreiprocen-
tger Staatsobligationen zum Behufe der Entschädigung an die Besitzer bisher steuerfrei