Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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gen Baarzahlung der den Betrag von 50 Thalern nicht erreichenden Spitzen (§ 1) das 
weiter Erforderliche zu veranstalten. 
s 7. Die zu Ausgleichung der § 1 und 6 gedachten Geldspitzen erforderliche Baar- 
summe ist, gegen Ueberlassung eines gleich hohen Nominalbetrags in neuen Obligationen, 
aus der Hauptstaatscasse zu entnehmen. 
§ 8. Um für den Fall, daß dieselben zur Zeit der Ausgleichung oder Zahlung den 
Nennwerth nicht erreichten, der Gewährung der dießfallsigen Coursdifferenz an die Bethei- 
ligten überhoben zu sein, wollen Wir dahin Einrichtung treffen, daß alle Entschädigungs- 
berechtigte, die binnen der nächsten 4 Monate nach Einführung des neuen Grundsteuer- 
systems entweder selbst, oder durch die betreffenden Lehns= und Hypothekenbehörden bei 
Unserm Finanzministerium darum nachsuchen, acht Wochen vom Eingange der dießfallsigen 
Anmeldung an gerechnet, die auf die Steuerentschädigung in Zahlung angenommenen Ob- 
ligationen nach dem vollen Neunwerthe mit Vergütung der etwaigen Stückzinsen gegen 
baares Geld umtauschen können. 
& 9. Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der 
nach der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 ausgegebenen landschaftlichen 
Obligationen mit den ältern Steuer= und Kammerereditcassenscheinen, ertheilten Vorschrif- 
ten leiden auf die neuen Obligationen, dazu gehörige Talons und Coupons ebenfalls durch- 
gehends Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
unter Mitwirkung des ständischen Ausschusses zu Verwaltung der Staatsschuldencasse an- 
durch beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 27 sten Juli 1843. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
     
  
  
  
  
# 31.) Verordnung, 
das Verfahren bei Absendung der den Besitzern bisher steuerfrei gebliebener 
Grundstücke zukommenden Entschädigungscapitale betreffend; 
vom 31sten Juli 1843. 
D. nach §93 des Gesetzes vom 27sten dieses Monats, die Creirung neuer dreiprocen- 
tger Staatsobligationen zum Behufe der Entschädigung an die Besitzer bisher steuerfrei
	        
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