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in der ständischen Schrift vom 24 ten Januar 1843 gestellten Antrage auf die geeig-
netsten Maaßregeln zur möglichsten Beschleunigung der Ablösungsgeschäfte, worauf fort-
während Bedacht genommen werden wird, durch angemessene Fassung entsprochen worden;
3.) wegen subsidiarischer Verbindlichkeit der Gemeinden zu Verpflegungsgeldern für
die in den Taubstummenanstalten aufgenommenen Zöglinge, durch das Gesetz vom 23fsten
Februar dieses Jahres, und ist den in der ständischen Schrift vom 20sten Februar die—
ses Jahres gestellten Anträgen theils im dritten Satze der zu dem Gesetze gehörigen
Bekanntmachung von demselben Tage bereits entsprochen worden, theils wird denselben
in vorkommenden geeigneten Fällen nachgegangen werden;
4.) wegen der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1843, 1844 und 1845,
durch die Verordnung vom 21 sten März dieses Jahres;
5.) in Betreff der Erläuterung und Abänderung des Artikels XII. der Stolln-
ordnung vom Jahre 1749, durch das Gesetz vom 30sten März dieses Jahres;
6.) wegen Erläuterung des Gesetzes Lom Sten März 1838, einige Bestimmungen
über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre
Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, durch das Gesetz vom 21sten
März dieses Jahres;
7.) in Betreff der wegen Aufhebung der Steuerfreiheit zu gewährenden Entschä-
digung, durch das Gesetz vom 15ten Juni dieses Jahres, gleichzeitig mit Unserem, auf
die damit in Verbindung gebrachten besonderen ständischen Anträge, ergangenen Deerete
vom nämlichen Tage;
8.) in Betreff der Creirung neuer dreiprocentiger Staatsobligationen zum Behufe
der Entschädigung an die Besitzer bisher steuerfrei gebliebener Grundstücke, ingleichen we-
gen einiger anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen, durch das in geheimer
Sitzung berathene Gesetz vom 27 sten Juli dieses Jahres.
Hiernächst sind, in Bezug auf die
B. übrigen Vorlagen, über welche die Erklärungen und Anträge
der getreuen Stände bereits erfolgt sind,
theils
a) Unsere Entschließungen darauf ihnen in besondern Decreten zugegangen, wie na-
mentlich:
1.) in Betreff der Verwendung der Cassenüberschüsse der letzten und vorletzten
Finanzperiode, durch Decret vom 9ten August dieses Jahres;
2.) wegen des Staatsbudgets, durch Deeret vom 19#ten dieses Monats.
So weit es dagegen
b) Unserer Entschließung und Erklärung darauf annoch bedarf, geben Wir diese in
Folgendem: