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Schönburgischen Contingentgelder, das Ouatembersteueräquivalent der Herrschaft
Wildenfels,
b) in der Oberlausitz,
die Rauchsteuer, die Mundgutsteuer nebst den Beiträgen der bisher steuerfrei
gewesenen Güter, die Grundanlage, die Portions= und Rationsgelder, die Acis-
grundsteuer, die Grundsteuer in den Bezirken der Vierstädte, sowie alle diejeni-
gen Abgaben, welche nach dem Particularvertrage vom 1 7ten November 1834,
8 20 zur Aufbringung der Ouotalbeiträge sonst vom Grundeigenthume erhoben
worden sind.
Ebenso ist die Personalsteuer der Grundstücksbesitzer nach § 30 des Gewerbe= und
Personalsteuergesetzes oom 2 2ten November 1834 nicht weiter zu entrichten.
Ausnahmen hiervon.
& 7. Der Wegfall dieser Staatsabgaben hat jevoch auf solche Realleistungen keinen Ein-
fluß, die auf einem Privatrechtstitel beruhen und nur nach dem Fuße einer Staatsab-
gabe an Communen oder Privatpersonen zu entrichten gewesen sind. Waren dergleichen
Leistungen von steuerbaren Grundstücken dazu bestimmt, mittelbar durch einen Andern
in der Eigenschaft der § 6 unter a. und b. genannten Abgaben zur Staatscasse ent-
richtet zu werden, oder wurden sie von Privatpersonen oder Gemeinden als wirkliche
Beiträge zu den von einer dritten Person zu leistenden Staatsabgaben erhoben, so kom-
men sie in Wegfall. Dagegen sind diejenigen Abentrichtungen, welche bei Abtrennun-
gen von steuerfreien Gütern auf die Trennstücke gelegt worden sind, unter der Voraus-
setzung, daß die in dem Landtagsabschiede vom 30sten October 1834 unter 20, 64
gedachten Abgaben dem Hauptgute bei Ausmittelung der Entschädigung für Aufhebung
der Steuerbefreiung ungekürzt, d. h. mit Einschluß des vom Trennstücksbesitzer zeither
in das Hauptgut gezahlten Abgabenbeitrags, in Zurechnung gebracht worden sind und
insofern nicht vertragsmäßige Bestimmungen oder rechtskräftige Entscheidungen entgegen-
stehen, an das Hauptgut fort zu entrichten. Das sogenannte Quatemberercurrens (§ 37)
und die sogenannten Commun-Uebermaaßschocke, sowie die etwa sonst vorkommenden
Ueberschuß= und Ereurrenssteuern in den Erblanden und der Oberlausitz kommen in
Wegfall.
Wegfall der Steuerbefreiungen.
8 8. Bleibende Befreiungen von Grundsteuern, auch wenn sie nur theilweise bestanden
haben, die § 4 genannten ausgenommen, sie mögen erworben worden sein, wie sie
wollen, sind für immer aufgehoben, und können auf keinerlei Weise wieder verliehen
oder erworben werden.
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