Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Umstände bei angestellter Erörterung erweisen, ein Procentabzug im Einverständnisse der 
Regierung und Stände stattfinden. 
Dieselbe Bestimmung leidet auch auf Fabrikdörfer, sowie auf einzelne Fabriken in 
Städten und auf dem Lande Anwendung. 
Besteuerung neuer Steuerobjecte. 
8 21. Wenn eines der § 4 genannten steuerfreien Grundstücke durch Uebergang ins Pri- 
vateigenthum, oder durch Veränderung des ursprünglichen Zweckes, oder durch Nutzbar- 
machung, in die Reihe der steuerbaren Gegenstände übergeht. (IJ 11); und wenn sonst 
neue Steuerobjecte entstehen; z. B. durch den Neubau eines Gebäudes, das zur Zeit der 
allgemeinen Abschätzung nicht vorhanden war, oder durch Wiederaufbau eines ganz oder 
theilweise vernichteten oder abgetragenen Gebäudes, oder durch das Aufsetzen eines Stock- 
werkes, durch den Anbau eines Flügels oder Gebäudetheiles und Umwandlung eines zu 
einem andern Zwecke benutzten Gebäudes in ein Wohnhaus, insofern dasselbe früher 
nach der Grundfläche besteuert war und nunmehr nach dem Miethwerthe zu besteuern 
ist, ferner durch Alluvionen, Trockenlegung eines Flußbettes, so hat dieß die Besteue- 
rung derselben zur Folge. 
Dieselbe ist nach den dießfalls bestehenden allgemeinen Grundsätzen und Vorschriften 
(Geschäftsanweisung zur Abschätzung des Grundeigenthums vom 30sten März 1838) zu 
bewirken. 
Eintritt der Steuerbarkeit. 
§ 22. Die Obliegenheit, Steuern zu entrichten, tritt ein, 
a) bei Grundstücken, die ins Privateigenthum übergehen, mit dem nächsten Steuer- 
termine nach der Uebereignung, 
b) bei neu entstandenen Steuerobjecten, ein Jahr nach ihrer Entstehung und be- 
ziehendlich Vollendung oder Bewohnbarkeit und zwar auch dann erst mit dem nächsten 
Steuertermine nach Ablauf des Jahres. 
Steuerentrichtung bei neuen Steuerregulirungen. 
6 23. Bei bereits besteuerten Grundstücken, mit denen aus irgend einem gesetzlichen Grunde 
eine Veränderung der aufliegenden Steuereinheiten vorgeht (6 19 und 21), ist der 
frühere Steuerbetrag so lange und bis zu dem Termine einstweilen fortzuentrichten, wo 
die neue Regulirung erfolgt ist. 
—. 
II. Abschnitt. 
Das Cataster betreffend. 
Einrichtung der Cataster. 
5 24. Das Grundsteuercataster ist ein auf das Flurbuch gegründeter und nach dem Besitz- 
stande geordneter Zusammentrag der Steuerobjecte und der darauf haftenden Steuerein-
	        
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