Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Die Versteigerung verpfändeter Sachen nach der Verfallzeit, sowie deren Zuschlagung 
oder Ausantwortung an die Ersteher kann durch einen dagegen bei der Leihhausdeputation 
oder dem Stadtrathe erhobenen Widerspruch, oder durch eine daselbst eingelegte Berufung 
an die Oberbehörde nicht verhindert, noch aufgehoben werden. 
24. Gegenwärtige neue 
Leihhausordnung, 
gegen deren Bestimmungen keine Ausnahmen siattfinden, und nach der Jedermann in 
Leihhausangelegenheiten sich zu richten hat, tritt vom Tage der Publication an, unter 
gänzlichem Wegfall der älteren Leihhausordnung, in gesetzliche Kraft. 
Dresden, am Sten August 1843. 
Für die Stadtverordneten: Der Rath zu Dresd en. 
Karl Julius Küttner. * 
Karl Ludwig Klug. Hübler, 
Gottlob Sam. Burckhardt. Bürgermeister. 
Johann Christian Doepmann. 
  
45.) Finanzgesetz 
auf die Jahre 1843, 1844 und 1845; 
vom 13ten September 1843. 
Wön, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Korig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden, nach erfolgter Feststellung des Staatsbudgets für die Jahre 1843, 1844 und 
1845, Uns bewogen, das darauf zu gründende Finanzgesetz, mit Beistimmung Unserer 
getreuen Stände, andurch in Folgendem zu erlassen: 
&# 1. Für die gesammte Staatsverwaltung in Jedem der genannten drei Jahre, un- 
gerechnet derjenigen Verwendungen, welche aus den verfügbaren Cassenüberschüssen oder 
Ersparnissen zu bestreiten sind, wird eine jährliche Summe von: 
Fünf Millionen Sechs Hundert Zwei und Sechszig Tausend Zwei Hundert 
Neun und Achtzig Thalern 1 Ngr. 3 pf. 
hiermit ausgesetzt.
	        
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