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Die Versteigerung verpfändeter Sachen nach der Verfallzeit, sowie deren Zuschlagung
oder Ausantwortung an die Ersteher kann durch einen dagegen bei der Leihhausdeputation
oder dem Stadtrathe erhobenen Widerspruch, oder durch eine daselbst eingelegte Berufung
an die Oberbehörde nicht verhindert, noch aufgehoben werden.
24. Gegenwärtige neue
Leihhausordnung,
gegen deren Bestimmungen keine Ausnahmen siattfinden, und nach der Jedermann in
Leihhausangelegenheiten sich zu richten hat, tritt vom Tage der Publication an, unter
gänzlichem Wegfall der älteren Leihhausordnung, in gesetzliche Kraft.
Dresden, am Sten August 1843.
Für die Stadtverordneten: Der Rath zu Dresd en.
Karl Julius Küttner. *
Karl Ludwig Klug. Hübler,
Gottlob Sam. Burckhardt. Bürgermeister.
Johann Christian Doepmann.
45.) Finanzgesetz
auf die Jahre 1843, 1844 und 1845;
vom 13ten September 1843.
Wön, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Korig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden, nach erfolgter Feststellung des Staatsbudgets für die Jahre 1843, 1844 und
1845, Uns bewogen, das darauf zu gründende Finanzgesetz, mit Beistimmung Unserer
getreuen Stände, andurch in Folgendem zu erlassen:
1. Für die gesammte Staatsverwaltung in Jedem der genannten drei Jahre, un-
gerechnet derjenigen Verwendungen, welche aus den verfügbaren Cassenüberschüssen oder
Ersparnissen zu bestreiten sind, wird eine jährliche Summe von:
Fünf Millionen Sechs Hundert Zwei und Sechszig Tausend Zwei Hundert
Neun und Achtzig Thalern 1 Ngr. 3 pf.
hiermit ausgesetzt.