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2. Zu Deckung dieser Summe und der auf die Specialcassen gewiesenen Ver—
waltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben den im Uebrigen den Staatscassen bud-
getmäßig zugewiesenen Einnahmequellen, insbesondere folgende Steuern und Abgaben zu
erheben, nämlich:
A. auf das Jahr 1843: die bereits durch das Gesetz vom 22sten December vori-
gen Jahres (Seite 213 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1842) aus-
geschriebenen;
B. auf jedes der Jahre 1844 und 1845 im ganzen Staatsbereiche und nach Maaß-
gabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften: „der Grenzzoll von ein= aus- und durch-
gehenden Waaren, der Elbzoll, die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, die
Biermalzsteuer, die Weinsteuer für inländischen Wein, die Tabaksteuer von inländischen
Tabaksblättern, die Rübenzuckersteuer, die Uebergangssteuer von vereinsländischem Wein,
Most, Branntwein, Bier und Tabak, die Schlacht= und Uebergangssteuer vom Fleischwerke,
die Stempelsteuer, die Gewerbe= und Personalsteuer und die neue Grundsteuer,"“ letztere
nach Neun Pfennigen von jeder Steuereinheit.
& 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück-
lich aufgehoben worden sind, oder noch aufgehoben werden, bleiben vorschriftmäßig fort-
bestehen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 13ten September 1843.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
—W 46.) Gesetz,
die Vertretung der Schulgemeinden betreffend;
vom 14ten September 1843.
Friedrich August, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 2c.
Nachdem über die Vertretung der Schulgemeinden, insbesondere seit Erlassung der
Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838, mehrfache Zweifel entstanden sind, ver—
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