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Entwickelung ihrer Thätigkeit erforderlichen Autorisationen und Zugeständnisse zu gewähren,
zugleich aber auch denselben gegenüber die nöthigen Garantien zu stipuliren und Be-
dingungen festzusetzen, damit das Unternehmen in der verabredeten oder in dem Art. 5
Absatz 2 bezeichneten Falle anderweit zu verabredenden Frist wirklich ausgeführt und die
Anstalt gegenwärtiger Uebereinkunft gemäß eingerichtet werde.
Sofern jedoch Privatunternehmer für die in Frage stehende Eisenbahn überhaupt nicht
zu gewinnen, oder deren Kräfte der vollständigen Durchführung des Unternehmens im
Ganzen oder auch für einzelne Strecken und in den gemäß Art. 5 festzusetzenden Fristen
nicht gewachsen wären, oder dessen vertragsmäßige Ausführung von denselben rechtzeitig
nicht geleistet würde, oder endlich die eine oder die andere Regierung es in ihrer Con-
venienz finden sollte, von der Mitwirkung einer Actiengesellschaft überhaupt abzusehen;
so übernehmen die contrahirenden Regierungen für diese Fälle die Verbindlichkeit, die
Bahn innerhalb ihrer respectiven Territorien auf Staatskosten auszuführen.
Art. 4. Ocbogleich die betheiligten Regierungen darüber einverstanden sind, die Eisen-
bahn von Nürnberg nach Leipzig ihrer Idee und ihrem Zwecke nach als eine Scchsisch-
Bayersche Gesammtbahn zu betrachten, deren Beginnen und Fortführung in dem einen
Staate das gleichmäßige Vorschreiten in dem andern bedingt, so wird es doch als sich
von selbst versteheud angenommen, daß die beiden Bahnlinien auf Königlich dann Her-
zoglich Sächsischem Gebiete einer Seits, dann Königlich Bayerschem Gebiete anderer Seits,
so viel die technische Ausführung des Baues, den Bahnbetrieb und die Beischaffung der
zu beiden erforderlichen Geldmittel anlangt, als getrennte und von einander unabhängige
Unternehmungen anzusehen seien, deren jede einer besondern Regie, und der speciellen Ober-
aufsicht der betreffenden Regierung unterworfen bleibt.
Man wird jedoch darauf Bedacht nehmen, durch vorgängige Verständigung über die
bei Anlage und Verwaltung beider Bahnabtheilungen zu befolgenden Grundsätze in den
künftigen Betrieb der beiderseitigen Anstalten so viel möglich Uebereinstimmung und Gleich-
förmigkeit zu bringen, und alles dassjenige in gegenseitigem Einverständnisse zu ordnen,
was für das gesicherte Ineinandergreifen derselben, namentlich auf dem Uebergangspuncte,
sowie etwa hinsichtlich der postalischen Verhältnisse, nöthig und unerläßlich ist.
Insbesondere wird die Regulirung der Bahntarife dem gegenseitigen Einverstänpnisse
vorbehalten, wobei nebst der Rücksicht auf Gleichförmigkeit, als leitender Grundsatz gelten
soll, daß dadurch der Verkehr und die Frequenz der Bahnen möglichst erleichtert werde.
Zum Behufe der hienach beabsichteten weiteren Verständigung soll innerhalb drei
Monaten nach erfolgter Auswechslung der Ratificationen dieser Convention ein Zusam-
mentritt von Königlich Sächsischen, Königlich Bayerschen und Herzoglich Sachsen-Alten-
burgischen Commissarien in München stattfinden, welche alle auf die Vollziehung gegen-
wärtiger Uebereinkunft bezüglichen Puncte zu verabreden, und bis auf Genehmigung ihrer
respectioen Regierungen verbindlich festzustellen haben.