Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(141) 
Entwickelung ihrer Thätigkeit erforderlichen Autorisationen und Zugeständnisse zu gewähren, 
zugleich aber auch denselben gegenüber die nöthigen Garantien zu stipuliren und Be- 
dingungen festzusetzen, damit das Unternehmen in der verabredeten oder in dem Art. 5 
Absatz 2 bezeichneten Falle anderweit zu verabredenden Frist wirklich ausgeführt und die 
Anstalt gegenwärtiger Uebereinkunft gemäß eingerichtet werde. 
Sofern jedoch Privatunternehmer für die in Frage stehende Eisenbahn überhaupt nicht 
zu gewinnen, oder deren Kräfte der vollständigen Durchführung des Unternehmens im 
Ganzen oder auch für einzelne Strecken und in den gemäß Art. 5 festzusetzenden Fristen 
nicht gewachsen wären, oder dessen vertragsmäßige Ausführung von denselben rechtzeitig 
nicht geleistet würde, oder endlich die eine oder die andere Regierung es in ihrer Con- 
venienz finden sollte, von der Mitwirkung einer Actiengesellschaft überhaupt abzusehen; 
so übernehmen die contrahirenden Regierungen für diese Fälle die Verbindlichkeit, die 
Bahn innerhalb ihrer respectiven Territorien auf Staatskosten auszuführen. 
Art. 4. Ocbogleich die betheiligten Regierungen darüber einverstanden sind, die Eisen- 
bahn von Nürnberg nach Leipzig ihrer Idee und ihrem Zwecke nach als eine Scchsisch- 
Bayersche Gesammtbahn zu betrachten, deren Beginnen und Fortführung in dem einen 
Staate das gleichmäßige Vorschreiten in dem andern bedingt, so wird es doch als sich 
von selbst versteheud angenommen, daß die beiden Bahnlinien auf Königlich dann Her- 
zoglich Sächsischem Gebiete einer Seits, dann Königlich Bayerschem Gebiete anderer Seits, 
so viel die technische Ausführung des Baues, den Bahnbetrieb und die Beischaffung der 
zu beiden erforderlichen Geldmittel anlangt, als getrennte und von einander unabhängige 
Unternehmungen anzusehen seien, deren jede einer besondern Regie, und der speciellen Ober- 
aufsicht der betreffenden Regierung unterworfen bleibt. 
Man wird jedoch darauf Bedacht nehmen, durch vorgängige Verständigung über die 
bei Anlage und Verwaltung beider Bahnabtheilungen zu befolgenden Grundsätze in den 
künftigen Betrieb der beiderseitigen Anstalten so viel möglich Uebereinstimmung und Gleich- 
förmigkeit zu bringen, und alles dassjenige in gegenseitigem Einverständnisse zu ordnen, 
was für das gesicherte Ineinandergreifen derselben, namentlich auf dem Uebergangspuncte, 
sowie etwa hinsichtlich der postalischen Verhältnisse, nöthig und unerläßlich ist. 
Insbesondere wird die Regulirung der Bahntarife dem gegenseitigen Einverstänpnisse 
vorbehalten, wobei nebst der Rücksicht auf Gleichförmigkeit, als leitender Grundsatz gelten 
soll, daß dadurch der Verkehr und die Frequenz der Bahnen möglichst erleichtert werde. 
Zum Behufe der hienach beabsichteten weiteren Verständigung soll innerhalb drei 
Monaten nach erfolgter Auswechslung der Ratificationen dieser Convention ein Zusam- 
mentritt von Königlich Sächsischen, Königlich Bayerschen und Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Commissarien in München stattfinden, welche alle auf die Vollziehung gegen- 
wärtiger Uebereinkunft bezüglichen Puncte zu verabreden, und bis auf Genehmigung ihrer 
respectioen Regierungen verbindlich festzustellen haben.
	        
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