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(Geset-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
l.) Bekanntmachung,
die Erweiterung des in der Verordnung vom 13ten September 1842 bezeich-
neten Rayons für die Benutzung von Paßkarten betreffend;
vom Zten October 1843.
Un#u Bezugnahme auf die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 13ten Sep-
tember 1842, den Beitritt des Herzogthums Sachsen-Altenburg, sowie einige nachträgliche
Bestimmungen zu der Uebereinkunft wegen Erleichterung der Paß= und Fremdenpolizei bei
Reisen vermittelst der Eisenbahnen betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1842, 13tes Stück, Nr. 36, S. 107) und die darin unter I. enthaltene Bezeichnung
des Rayons, innerhalb dessen die nach Maaßgabe der Verordnung vom 20sten November
1841 ausgefertigten Paßkarten als paßpolizeiliche Legitimationen sowohl auf den Eisen-
bahnen selbst, als rücksichtlich der angrenzenden Gebietstheile Gültigkeit haben sollen, wird
andurch nachträglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, soviel den Bereich der König-
lich Preußischen Staaten anlangt, nach nunmehr erfolgter Vollendung der Eisenbahnver-
bindung zwischen Berlin und Stettin und zwischen Berlin und Frankfurt a. O., der Bahn-
rayon von jetzt an
die Regierungsbezirke Potsdam, Frankfurt a. O., Stettin, Magdeburg und Merseburg
in ihrem vollen Umfange und
den landräthlichen Kreis Hoyerswerda im Regierungsbezirke Liegnitz
umfaßt, und daß daher die Bestimmungen der Verordnungen vom 20sten November 1841
und 13ten September 1842 auf das Königreich Preußen in dem nurbezeichneten Umfange
Anwendung leiden.
Dresden, am 3ten October 1843.
Ministerium des Innern.
In Abwesenheit und Auftrag des Ministers:
D. M. Günther.
Stelzner.
1843. 26