Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Inhaber der letzteren hat sich daher mit seinem Firationsgesuche an das betreffende Haupt- 
amt zu wenden und demselben eine schriftliche Declaration, nach dem beiliegenden Muster 
A., gleichzeitig zu überreichen, aus welcher 
a.) die Lage der Brauanstalt, 
b.) die Anzahl und der Rauminhalt der Betriebsgeräthe, 
c.) die Menge des im nächstvorhergegangenen Jahre, ingleichen des durchschnittlich 
in mehreren vorhergegangenen Jahren verbrauchten Malzschrotes und gebrauten 
Bieres, sowie endlich · 
d.) die Menge des während der Firationszeit im Durchschnitte jährlich zu verwen- 
denden Malzschrotes und des daraus zu ziehenden Bieres, 
nach gewissenhafter Angabe, zu ersehen sind. 
# 3.Sind an einem Orte mehrere Bierbrauereien, so dürfen Firationsverträge 
mit denselben in der Regel nur dann eingegangen werden, wenn sich jede derselben zum 
Abschlusse eines solchen Vertrags für einen gleichlaufenden Zeitraum willig finden läßt. 
§ 4. Jeder Firationsvertrag ist in der Regel mindestens auf die Dauer eines 
Jahres, höchstens dreier Jahre, abzuschließen, ferner der Anfangstermin auf den Isten 
Tag eines Quartals, und der Endtermin auf den 31 sten December zu setzen. Der 
Steuerverwaltung bleibt jedoch in allen Fällen vorbehalten, den Vertrag drei Monate 
vor Ablauf eines Kalenderjahres zu kündigen. 
§ 5. Verlängerungsgesuche müssen vom Steuerpflichtigen längstens drei Monate vor 
Ablauf des Contracts beim Bezirkshauptamte angebracht werden. 
& 6. Nach Beendigung des Vertrags treten unverzüglich die vorschriftsmäßige Con- 
trole des Brauereibetriebes und die gesetzliche Steuererhebung für den zur Verwendung 
gelangenden Malzschrot wieder ein. Vorräthe an Bier und Würze beim Ablaufe der 
Firationszeit sind in soweit, als sie die beim Beginn der letzteren vorhanden gewesenen, 
versteuerten Vorräthe übersteigen, nach Verhältniß des in der Brauerei üblichen Gusses 
zum Schutt nachträglich vom Inhaber zu versteuern. Es ist daher sowohl beim Beginn, 
als beim Ablaufe der Firationszeit von dem Vorhandensein und der Menge solcher Vor- 
räthe amtliche Kenntniß und Ueberzeugung zu nehmen, auch der Befund protocollarisch 
festzustellen. 
§ 7. Das vertragsmäßig bestimmte Steuerfirum ist vom Abgabepflichtigen in mo- 
natlichen Raten, in der Regel am letzten Tage eines jeden Monats, mit welchem die Rate 
gefällig wird, an das Steueramt des Hebebezirks, in welchem die Brauerei liegt, abzufüh- 
ren. Ersteres ist jedoch in Fällen, wo Nachzahlung bedenklich wäre, befugt, monatliche 
Vorauszahlung zu verlangen.
	        
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