Metadata : Der Preußische Ordens-Herold.

Bie  Ariegs.  Beusimünze  Ne  1864.

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welche  zur  Zeit  des  Feldzuges  unter  der  Wirkung  der  Ehrenstrafen  standen,  oder  seitdem  unter  dieselben
  getreten  und  bis  zum  2.  August  nicht  rehabilitirt  sind.

Die  für  den  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen  Bestimmungen  gelten  auch  für
diese  Kriegs-Denkmünze.

Diese  Denkmünze  verbleibt  bei  dem  Tode  der  Inhaber  in  dem  Besitz  ihrer  Familie.

Urkumlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Nevember  1864.

L  8.)  (gez.)  Wilhelm.

Asserhõqsie  Kabinets-Ordre  vom  24.  Jannar  1865.

J%  bestimme  mit  Bezug  auf  Meine  an  das  Staats-Ministerium  gerichtete  Ordre  vom  10.  November

  v.  J.,  betreffend  vie  Stiftung  einer  Kriegs-Denkmünze  für  den  Felrzug  von  1864,  daß  diese

Denkmünze  nicht  nur  die  der  Armee  angehörigen  Personen  des  fechtenden  und  nichtfechtenden  Standes,

sondern  daß  die  Kriegs-Denkmünze  für  Nicht-Kombattamen  auch  diejenigen  Civil-Beamten  erhalten

sollen,  welche  der  fechtenden  Armee  des  Dienstes  wegen  in  das  Feld  gefolgt  oder  dem  Hauptquartier

des  Ober-Befehlshabers  der  Allürten  Armee  attachirt  gewesen  sind.  2c.
Berlin,  den  24.  Januar  1865.

An  das  Staats-Ministerium.

Gez)  Wilhelm.

Allerhöchtte  Kabinets-Ordre  vom  14.  Jeßrnar  1865.
J%  eröffne  Ihnen  im  Verfolg  Ihres  Berichts  vom  11.  d.  Mts.,  in  welchem  Sie  Mir  einige  bezüglich
  der  Verleihung  von  Kriegs-Denkmünzen  für  Nicht-Kombattanten  an  Civil-Beamte  entstandene
Bedenken  zur  Entscheidung  vorgelegt  haben,  daß  Meine  Or#re  vom  24.  Januar  cr.  nur  die  im
Staatsdienst  angestellten  Civil-Beamten,  welche  im  Auftrage  ihrer  ressortmäßigen  Vorgesetzten  der
fechtenden  Armee  gefolgt  sind,  betrifft.  Zu  dieser  Kategorie  können  die  Brüder  des  Rauhen
Hauses,  die  Diakonen  aus  Duisburg,  sowie  die  Geistlichen,  welche  sich  freiwillig  auf  dem  Kriegsschauplatze
  einfanden,  nicht  gerechnet  und  ihnen  deshalb  ein  bestimmungsmäßiger  Anspruch  auf  die
Kriegs-Denkmünze  für  Nicht-Kombattanten  in  Gemäßheit  der  vorerwähnten  Ordre  nicht  eingeräumt
werden.  Ich  will  jedoch  gestatten,  daß  Sie  diejenigen  Personen  der  vorbezeichneten,  sowie  ähnlicher
Kategorien  Mir  —  unter  Angabe  der  speziellen  motivirenden  Verhältnisse  —  namentlich  in  Vorschlag
bringen,  welche  Sie  zur  Verleihung  der  Kriegs-Denkmünze  für  Nicht-Kombattanten  als  zu  einer  ausnahmsweisen
  Gnadenbezeugung  für  besonders  gqualifizirt  erachten.  Die  Entscheidung  auf  die  bezüglich
  einzelner  bestimmter  Personen  Mir  event.  einzureichenden  Vorschläge  behalte  Ich  Mir  vor.
Berlin,  den  14.  Februar  1865.  Ve))  Wilhelm.

An  den  Kriegs-Minister.

In  Folge  der  nach  Maßgabe  dieser  Ordre  gemachten  Vorschläge  ist  die  Kriegs-Denkmünze
für  Nicht-Kombattanten  auch  an  einige  Frauen  und  Jungfrauen  verliehen  worden.