Bie Ariegs. Beusimünze Ne 1864.
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welche zur Zeit des Feldzuges unter der Wirkung der Ehrenstrafen standen, oder seitdem unter dieselben
getreten und bis zum 2. August nicht rehabilitirt sind.
Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestimmungen gelten auch für
diese Kriegs-Denkmünze.
Diese Denkmünze verbleibt bei dem Tode der Inhaber in dem Besitz ihrer Familie.
Urkumlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Nevember 1864.
L 8.) (gez.) Wilhelm.
Asserhõqsie Kabinets-Ordre vom 24. Jannar 1865.
J% bestimme mit Bezug auf Meine an das Staats-Ministerium gerichtete Ordre vom 10. November
v. J., betreffend vie Stiftung einer Kriegs-Denkmünze für den Felrzug von 1864, daß diese
Denkmünze nicht nur die der Armee angehörigen Personen des fechtenden und nichtfechtenden Standes,
sondern daß die Kriegs-Denkmünze für Nicht-Kombattamen auch diejenigen Civil-Beamten erhalten
sollen, welche der fechtenden Armee des Dienstes wegen in das Feld gefolgt oder dem Hauptquartier
des Ober-Befehlshabers der Allürten Armee attachirt gewesen sind. 2c.
Berlin, den 24. Januar 1865.
An das Staats-Ministerium.
Gez) Wilhelm.
Allerhöchtte Kabinets-Ordre vom 14. Jeßrnar 1865.
J% eröffne Ihnen im Verfolg Ihres Berichts vom 11. d. Mts., in welchem Sie Mir einige bezüglich
der Verleihung von Kriegs-Denkmünzen für Nicht-Kombattanten an Civil-Beamte entstandene
Bedenken zur Entscheidung vorgelegt haben, daß Meine Or#re vom 24. Januar cr. nur die im
Staatsdienst angestellten Civil-Beamten, welche im Auftrage ihrer ressortmäßigen Vorgesetzten der
fechtenden Armee gefolgt sind, betrifft. Zu dieser Kategorie können die Brüder des Rauhen
Hauses, die Diakonen aus Duisburg, sowie die Geistlichen, welche sich freiwillig auf dem Kriegsschauplatze
einfanden, nicht gerechnet und ihnen deshalb ein bestimmungsmäßiger Anspruch auf die
Kriegs-Denkmünze für Nicht-Kombattanten in Gemäßheit der vorerwähnten Ordre nicht eingeräumt
werden. Ich will jedoch gestatten, daß Sie diejenigen Personen der vorbezeichneten, sowie ähnlicher
Kategorien Mir — unter Angabe der speziellen motivirenden Verhältnisse — namentlich in Vorschlag
bringen, welche Sie zur Verleihung der Kriegs-Denkmünze für Nicht-Kombattanten als zu einer ausnahmsweisen
Gnadenbezeugung für besonders gqualifizirt erachten. Die Entscheidung auf die bezüglich
einzelner bestimmter Personen Mir event. einzureichenden Vorschläge behalte Ich Mir vor.
Berlin, den 14. Februar 1865. Ve)) Wilhelm.
An den Kriegs-Minister.
In Folge der nach Maßgabe dieser Ordre gemachten Vorschläge ist die Kriegs-Denkmünze
für Nicht-Kombattanten auch an einige Frauen und Jungfrauen verliehen worden.