Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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& 3. Dieselben können, bei der, rücksichtlich dieses Entschädigungswerks im Finanz= 
ministerium unter dem Namen einer „Grundsteuerentschädigungs-Casse“ eingerichteten, zeit- 
weisen Cassen= und Rechnungsführung entweder schriftlich, oder mündlich angebracht wer- 
den. In dem einen wie in dem andern Falle sind jedoch die Buchstaben und Nummern 
der zum künftigen Baarumtausche angemeldeten Staatsschuldencassenscheine auf einer beson- 
dern, mit Namensunterschrift der betreffenden Anmelder zu versehenden, Beilage zu bemer- 
ken, und mit letzterer zugleich die Hauptobligationen dieser Scheine, folglich unter Zurück- 
behaltung der Talons und Coupons, anher einzureichen. 
§ 4. Waltet über die Berechtigung zur Anmeldung kein Zweifel ob, so erfolgt als= 
dann die Zusage, daß die betreffenden Staatsschuldencassenscheine nach acht Wochen, vom 
Eingange der dießfallsigen Anmeldung an gerechnet, nach dem Nominalbetrage innerhalb 
eines Zeitraums von acht Tagen eingetauscht, und die bei Eintritt dieses Zeitraums etwa 
aufgelaufenen Stückzinsen zugleich mit vergütet werden sollen. Diese Zusage geschieht auf 
der Rückseite der Hauptobligation durch Aufdruckung der Worte: 
„Der Umtausch gegen baares Geld wird andurch gestattet, jedoch 
nur vom ..... . . .. ab bis nit 1844. 
Dresdenan 1844. 
Finanz-Ministerium. “ 
wobei die für die bezüglichen Monatstage offen gebliebenen Stellen mit geschriebenen 
Ziffern und Buchstaben dergestalt auszufüllen find, daß von Zeit der dießfallsigen Ausstel- 
lung an bis zum Eintritt der achttägigen Einlösungsfrist genau 8 Wochen zwischeninne liegen. 
5. Sofort nach bewirkter Auftragung jener Zusage werden die betreffenden Staats- 
schuldencassenscheine den Anmeldern wiederum zurückgegeben. 
6 6. Die binnen der auf der Obligation ausgedrückten achttägigen Frist zu erhebende 
Baarzahlung wird seiner Zeit von Seiten der § 3 bezeichneten Cassenverwaltung ohne wei- 
tere Legitimationserörterung an denjenigen, der die fraglichen Staatsschuldencassenscheine 
und dazu gehörigen Talons und Coupons dahin zurückgiebt, verabfolgt. 
§# 7. Nach Ablauf der für den Baarumtausch Seiten des Finanzministerium in der Ein- 
lösungszusage vorgeschriebenen achttägigen Frist kann von der Berechtigung dazu nicht wei- 
ter Gebrauch gemacht werden; vielmehr erlischt alsdann für die Staatscasse jede durch jene 
Zusage übernommene Verbindlichkeit, auch bleibt der Umstand, ob die Staatsschuldencassen- 
scheine mit einem derartigen Umtauschungsatteste versehen gewesen oder nicht, auf die fer- 
nere Gültigkeit derselben durchaus ohne Einfluß. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, gebührend sich zu achten. 
Dresden, am hten November 1843. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. Wiccken.
	        
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