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oder des abzutrennenden Grundstücks offenbar nicht entstehen kann; hierzu ist aber bei
Grundstücken, deren Grund= und Hypothekenbehörde ein Untergericht ist, nur das vorgesetzte
Appellationsgericht ermächtiget.
Die Einwilligung eines Auszugsberechtigten kann, wenn für ihn keine Gefahr und
kein Nachtheil aus der Abtrennung entsteht, auch vom Unterrichter nach pflichtmäßigem
Ermessen ergänzt werden, und kann solchenfalls selbst sein ausdrücklicher Widerspruch die
Abtrennung nicht hindern.
*58. Die ohne Vorbehalt erklärte oder nach § 57 vom Richter ergänzte Einwilli-
gung der Gläubiger in die Abtrennung gilt als Aufgebung ihrer dinglichen Rechte an dem
abzutrennenden Grundstücke.
Willigen sie nur mit Vorbehalt dieser Rechte in die Abtrennung, so haben sie Anspruch
darauf, daß ihre Forderungen so, wie sie auf dem Folium des Grundstücks, zu welchem
das Trennstück bisher gehörte, eingetragen sind, auch auf dem neuen Folium des abge-
trennten Grundstücks, oder dem Folium des Grundstücks, dessen Zubehörung es wird
(* 60), eingetragen werden.
Ist der Gegenstand der Forderung ein Auszug, so giebt ein solcher neuer Eintrag dem
Auszugsberechtigten nur ein subsidiarisches Recht gegen den Besitzer des Trennstücks.
§ 59. Wegen der auf einem Grundstücke haftenden, im Grund= und Hypotheken-
buche eingetragenen Lasten (§ 15, Nr. 5) bedarf es der Einwilligung der Berechtigten zu
Grundstücksabtrennungen nicht; es ist aber ein verhältnißmäßiger Theil dieser Reallasten
auf das Trennstück zu repartiren, ehe dasselbe im Grund= und Hypothekenbuche vom Haupt-
gute abgeschrieben wird.
Dieser Repartition ungeachtet bleibt den Berechtigten das Hauptgut, sofern sie es
nicht Anspruchs entlassen haben, wegen des auf das Trennstück gelegten Antheils von Re-
allasten subsidiarisch verhaftet.
Wegen der auf Grundstücken, bei denen Abtrennungen vorkommen, haftenden Ablb-
sungsrenten bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes über Ablösungen und Gemein-
heitstheilungen vom 17ten März 1832, 98 47, 48.
Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern.
§660. Dem Besitzer oder neuen Erwerber eines Grundstücks, welches nicht schon Zubehö-
rung eines andern ihm zugehörigen Grundstücks ist, steht der Regel nach frei, ob er dasselbe als
ein besonderes Grundstück unter besonderer Nummer und mit einem eignen Folium im Grund-
und Hypothekenbuche besitzen, oder ob er es zu einem andern Grundstücke, welches er be-
sitzt, hinzuschlagen und als Zubehörung desselben in das Grund= und Hypothekenbuch ein-
tragen lassen will.
§ 61. Jedoch ist,
1.) wenn das hinzuzuschlagende Grundstück unter Gerichtsbarkeit einer andern Grund-