Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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pothek gelbscht werden soll, vielmehr erlöscht solchenfalls die Hypothek in Ansehung jeder 
geleisteten Zahlung, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt übrig geblieben ist. 
&99. Auf gleiche Weise erwirbt der persönliche Schuldner, welcher, ohne daß er 
zugleich Besitzer des verhafteten Grundstücks ist, in Folge der von dem hypothekarischen Gläu- 
biger wider ihn auf Bezahlung der Schuld erhobenen Klage demselben vollständige Zahlung 
geleistet hat, ohne Weiteres dessen Stelle und Recht mit dem Anspruche auf Eintragung 
dieser Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch. 
Erlöschung der Hypotheken. 
§ 100. Die Hypothek erlöscht 
1.) durch Ablauf der Zeit, auf welche sie bestellt war; 
2.) durch Untergang der Sache; 
G3,) durch die gerichtliche Zwangsversteigerung; 
4.) durch Eintritt einer Resolutivbedingung; 
5.) durch Entsagung des Gläubigers; 
6.) durch Tilgung der Schuld; 
7.) durch Ungültigerklärung der Forderung. 
1.) durch Ablauf der Zeit. 
& 101. Wurde eine Hypothek nur auf eine bestimmte Zeit bestellt, und solchergestalt 
die Forderung in das Grund= und Hppothekenbuch eingetragen, so erlöscht die Hypothek 
mit Ablauf dieser Zeit. 
2.) durch Untergang der Sache. 
& 102. Durch völligen Untergang der Sache erlöscht die daran erlangte Hypothek, 
sie lebt aber mit Wiederherstellung der Sache in der vorigen oder einer andern Gestalt von 
selbst wieder auf. 
In Betreff des Wiederaufbaues abgebrannter Gebäude, auf welche Forderungen im 
Grund= und Hypothekenbuche eingetragen sind, bewenvet es bei den hierauf bezüglichen ge- 
setzlichen Bestimmungen über die Immobilfar-Brandversicherungsanstalt.) 
§ 103. Die blose Umwandlung eines Grundstücks bringt an den darauf haftenden 
Hypotheken keine Veränderung hervor. 
3.) durch die Zwangsversteigerung. 
# 104. Wird ein Grundstück im Concurse oder außerhalb des Concurses Schulden 
halber nothwendigerweise gerichtlich versteigert, so erlöschen die darauf haftenden Hypotheken, 
— — 
*) Für die Erblande vergleiche Gesetz, die Einrichtung der alterbländischen Immobiliar-Brandversiche- 
rungsanstalt betreffend, vom 14ten November 1835, 88 76, 77, 81, 85.
	        
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