Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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zu Sicherung der Rechte derselben und zu Abwendung von Nachtheilen dienenden, zulässi- 
gen Einzeichnungen in das Grund= und Hypothekenbuch vorzunehmen. (8& 24, 51) 
§ 131. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben die Grund= und Hypotheken- 
bücher so zu verwahren, daß ohne ihre specielle Zulassung Niemand davon Einsicht neh- 
men kann, auch bei gestatteter Einsicht (§J 21) dafür zu sorgen, daß an dem Inhalte nichts 
verändert oder beschädigt werde. 
6132. Bei den Einträgen in das Grund= und Hypothekenbuch und den Auszügen 
aus demselben, sowie bei den Ausfertigungen in Grund= und Hypothekensachen haben die 
Grund= und Hypothekenbehörden mit größter Genauigkeit zu Werke zu gehen. 
133. Einzeichnungen in das Grund= und Hyppothekenbuch können auch außerhalb 
des Gerichtsbezirks gültig vorgenommen werden. 
*134. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben Jedem die Rechtshülfe ohne Ver- 
zug zu leisten, daher die erforderlichen Einträge und Löschungen im Grund= und Hypothe- 
kenbuche sobald als möglich und nach Ordnung der Anmeldung, ohne Begünstigung des 
Einen vor dem Andern, vorzunehmen. Daher find mehrere gleichzeitig angemeldete For- 
derungen als gleichberechtigte einzutragen. (vergl. § 183) 
135. Jedoch kann, wenn eine früher nachgesuchte Einzeichnung (Eintragung oder 
Löschung) wegen eines noch zu beseitigenden Mangels nicht sogleich erfolgen kann, eine in 
Bezug auf das nämliche Grundstück oder auf die nämliche hypothekarische Forderung später 
nachgesuchte Einzeichnung, welcher sonst ein Hinderniß nicht entgegensteht, hierdurch nicht 
aufgehalten werden, insofern nicht etwa der bei jener früher nachgesuchten Eintragung oder 
Löschung Betheiligte sich durch eine zulässige Protestarion (§ 24) vorgesehen hat. 
136. Vor jedem Eintrage in das Grund= und Hyppothekenbuch und vor jeder Lö- 
schung in demselben haben die Grund= und Hypothekenbehörden die Gültigkeit und Rich- 
tigkeit des angegebenen Rechtstitels zur Eintragung oder Löschung und des Anbringers Le- 
gitimation zur Sache und beziehendlich zur Verhandlung (C6 144) nach dem, was darüber 
beigebracht worden (§ 142), sorgfältig zu prüfen und, wenn sich hierbei Anstände oder 
Mängel ergeben, derenthalber die Eintragung oder Löschung nicht geschehen kann, den An- 
bringer dessen unter deren Angabe zu bescheiden, ihm auch, insofern die Mängel gehoben 
werden können, die Herzuschaffung des Ermangelnden aufzugeben. 
*137. In Fällen, wo die Vormerkung einer Forderung im Grund= und Hypothe-- 
kenbuche (§ 51) erfolgen kann und erfolgt ist, hat nicht nur der Besitzer des Grundstücks, 
sondern auch jeder nachfolgende hypothekarische Gläubiger das Recht, zu verlangen, daß 
Demjenigen, welcher die Vormerkung veranlaßt hat, die Berichtigung des zur förmlichen 
Eintragung noch Mangelnden binnen einer von der Grund= und Hypothekenbehörde zu be- 
stimmenden angemessenen Frist unter der Verwarnung aufgegeben werde, daß außerdem die 
Vormerkung wieder werde gelöscht werden.
	        
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