Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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wie z. B. Berichtigungen noch unberichtigter Besitztitel, Hypothekencassationen, Edietalla- 
dungen Behufs der Löschung alter Hypotheken und dergleichen mehr. 
*m249. Wenn ferner von Grundstücksbesitzern (§ 232) oder in Folge erlassenen 
Uöffentlichen Aufrufs (§ 234) von andern Personen Einwendungen gegen den Entwurf 
des Grund= und Hypothekenbuchs vorgebracht werden, welche sich bei den deshalb ange- 
stellten Erörterungen als ungegründet oder unerheblich ausweisen, so können auf Anord- 
nung der Commission für Einrichtung der Grund= und Hyppothekenbücher zu Bezahlung 
der durch diese Erörterungen verursachten Kosten Diejenigen, welche solche durch ihre 
Einwendungen veranlaßt haben, angehalten werden. 
Transitorische Bestimmung. 
§250. Bis das Grund= und Hypothekenbuch eines Orts, beziehendlich das ein- 
zelne Grundstücksfolium im Grund= und Hypothekenbuche (§ 237) völlig zu Stande 
gekommen ist, sind die vorfallenden Besitzveränderungen, Hypothekenbestellungen, Cessionen, 
Löschungen u. s. w. in der zeitherigen Form und nach den zeitherigen gesetzlichen Vor- 
schriften zu behandeln. 
Aufhebung des Bisherigen. 
* 251. Alle bisherige, den ausdrücklichen Vorschriften dieses Gesetzes oder den 
Grundsätzen desselben entgegenlaufende allgemeine und besondere Bestimmungen sind auf- 
gehoben. 
Vollziehung des Gesetzes. 
* 252. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung der Bestimmungen dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Dasselbe wird den Zeitpunct, wenn das Gesetz oder einzelne Bestimmungen in Wirk- 
samkeit treten sollen, sowie nach Befinden den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlegung 
der Grund= und Hypothekenbücher im ganzen Lande zu Stande gebracht sein muß, fest- 
setzen, und auch Zweifel, die bei der Ausführung des Gesetzes entstehen, entscheiden. 
Solche Entscheidungen find, insoweit sie nicht blos Ordnungsbestimmungen betreffen, 
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen und dienen auch zur Norm 
in andern Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz erfolgt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6ten November 1843. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
 
	        
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