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G64.) Verordnung,
die Erlassung innenbemerkten Gesetzes betreffend;
vom 6ten November 1843.
XT.
Nriedrich August, von GSOTTEs Gnaden könig von Sachsen
2c. 2c. 2.
Nachdem Wir mit Unsern getreuen Ständen über die Erlassung eines Gesetzes:
die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend,
Uns einverstanden haben, so bringen Wir solches sammt der in Grund= und Hypotheken-
sachen künftig anzuwendenden Tarordnung der Gerichtsgebühren, sowie der Separatgebüh-
ren der Gerichtspersonen hiermit zur Publication und bestimmen dabei zugleich Folgendes:
1. Der Zeitpunct, zu welchem dieses Gesetz und beziehendlich einzelne Bestimmungen
desselben in Wirksamkeit treten sollen, ist von Unserm Justizministerium, sobald die nöthi-
gen Vorarbeiten getroffen sein werden, annoch besonders durch das Gesetz= und Verord-
nungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
2. Dasselbe hat auch die zu Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen,
und insonderheit wegen des nach § 151 vorzuschreibenden Formulars, nach welchem die
Grund= und Hppothekenbücher geführt werden sollen, zu erlassen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das König-
liche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 6ten November 1843.
Letzte Absendung: am 30sten November 1843.