Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(246 ) 
G64.) Verordnung, 
die Erlassung innenbemerkten Gesetzes betreffend; 
vom 6ten November 1843. 
XT. 
Nriedrich August, von GSOTTEs Gnaden könig von Sachsen 
2c. 2c. 2. 
Nachdem Wir mit Unsern getreuen Ständen über die Erlassung eines Gesetzes: 
die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, 
Uns einverstanden haben, so bringen Wir solches sammt der in Grund= und Hypotheken- 
sachen künftig anzuwendenden Tarordnung der Gerichtsgebühren, sowie der Separatgebüh- 
ren der Gerichtspersonen hiermit zur Publication und bestimmen dabei zugleich Folgendes: 
1. Der Zeitpunct, zu welchem dieses Gesetz und beziehendlich einzelne Bestimmungen 
desselben in Wirksamkeit treten sollen, ist von Unserm Justizministerium, sobald die nöthi- 
gen Vorarbeiten getroffen sein werden, annoch besonders durch das Gesetz= und Verord- 
nungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
2. Dasselbe hat auch die zu Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, 
und insonderheit wegen des nach § 151 vorzuschreibenden Formulars, nach welchem die 
Grund= und Hppothekenbücher geführt werden sollen, zu erlassen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das König- 
liche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6ten November 1843. 
  
  
  
  
Letzte Absendung: am 30sten November 1843.
	        
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