Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

den  Vorschriften  finden  auf  die

Kuxe  entsprechende  Anwendung.
XIV.  Im  g  235a  Abs.  1  werden  die

Worte:  „die  Eigenschaft  der  beweglichen

  Sachen  haben“  ersetzt  durch

die  Worte:

„zum  beweglichen  Vermögen  geren“.


XV.  Der  §  240  Abs.  3  erhält  folgende

sung:
#es  Beschluß  ist  gerichtlich  oder
notariell  aufzunehmen.

Artikel  38.

In  dem  Gesetze,  betrefsend  die  Rechtsverhältnisse
  des  Stein=  und  Braunkohlen-Bergbaues
  in  den  Landesteilen,
in  welchen  das  Kurfürstlich  Sächsische
Mandat  vom  19.  August  1743  i"1
krast  hat,  vom  22.  Februar  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  401)  treten  an  die  Stelle  der
88  2  bis  8  folgende  Vorschriften:

3  2.  Das  Recht  zum  Stein=  oder
Braunkohlen-Bergbau  kann  von  dem
Eigentum  an  dem  Grundstück,  in  welchem
  die  Stein=  oder  Braunkohlen  anstehen,
  abgetrennt  und  als  selbständige
Gerechtigkeit  für  den  Grundeigentümer
oder  für  einen  Dritten  bestellt  werden.

8  3.  Zur  Bestellung  einer  selbständigen
  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  für
den  Grundeigentümer  ist  dessen  Erklärung
  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
daß  die  Gerechtigkeit  für  ihn  in  das
Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  und
die  Eintragung  erforderlich;  die  Vorschrist
  des  §  878  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  findet  Anwendung.

Zur  Bestellung  der  selbständigen
Kohlenabbau-Gerechtigkeit  für  einen
Dritten  ist  die  Einigung  des  Grundeigentümers
  und  des  Erwerbers  über
die  Bestellung  der  Gerechtigkeit  und
die  Eintragung  im  Grundbuch  erforderlich;
  die  Einigung  muß  bei  gleicheitiger
  Anwesenheit  beider  Teile  vor

em  Grundbuchamt  erklärt  werden.

#5s  4.  Die  Eintragung  der  selbständigen
  Gerechtigleit  in  das  Grundbuch
soll  nur  erfolgen,  wenn  dem  Grunbbuchamt
  ein  Situationsriß  vorgelegt
wird;  auf  den  Situationsriß  finden
die  Vorschristen  des  3  17  des  Allge-Ausführungsgesetz

  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.  Artikel  38.  43

meinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni
1865,  mit  Ausschluß  der  Bestimmung
über  die  Angabe  des  Fundpunktes,
Anwendung.

5.  Für  die  nach  §  1  bestehenden
und  die  später  vom  Grundeigentum
abgetrennten  KohlenabbauGerechtigkeiten
  gelten  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetbuchs.

Die  für  Erwerb  des  Eigentums
und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum
  an  Grundstücken  geltenden  Vorscristen
  finden  entsprechende  Anwenung.


6.  Die  hbore  Über  die  Erteilung
  von  Uusse  ädlichkeitszeugnissen
finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  das  Zeugnis  auch  dann  erteilt
werden  darf,  wenn  die  vorhandenen
Eintragungen  im  Grundbuche  nach  Abtrennung
  der  Kohlenabbau-Gerechtigkeit
  *  innerhalb  der  ersten  zwei
Drittel  des  Wertes  ländlicher  oder  der
ersten  Hälfte  des  Wertes  städtischer
Grundstücke  versichert  sind.

8  7.  Eine  Kohlenabbau-Gerechtigkeit
kann  nur  dann  einer  anderen  als  Bestandteil
  zugeschrieben  oder  mit  ihr
vereinigt  werden,  wenn  die  Gerechtigkeiten
  mit  ihren  Feldern  an  einander
zuenzen  und  zu  einem  einheitlichen

aue  zusammengefaßt  sind  und  wenn
außerdem  die  auf  den  einzelnen  Gerechtigkeiten
  hastenden  Belastungen  auf
Grund  einer  die  Rangordnung  regelnden
  Einigung  mit  den  Berechtigten
auf  das  aus  den  Gerechtigkeiten  gebildete
  Ganze  übertragen  werden.

§  8.  Ist  ein  Kohlenfeld  vollständig
abgebaut,  so  kann  die  Kohlenabbau-Gerechtigkeit
  auf  Antrag  eines  beteiligten
  Grundeigentümers  oder  desienigen,
  welchem  ein  Recht  an  dem
Grundstücke  zusteht,  im  Grundbuche  gelöscht
  werden.

Zur  Begründung  des  Antrags  ist
ein  Zeugnis  der  Bergbehörde  darüber
beizubringen,  daß  das  Kohlenfeld  gänzlich
  abgebaut  ist,  und  daß  auf  dem
Felde  Gebäude  oder  sonstige  zur  Grube
gehörende  unbewegliche  Bestandteile