den Vorschriften finden auf die
Kuxe entsprechende Anwendung.
XIV. Im g 235a Abs. 1 werden die
Worte: „die Eigenschaft der beweglichen
Sachen haben“ ersetzt durch
die Worte:
„zum beweglichen Vermögen geren“.
XV. Der § 240 Abs. 3 erhält folgende
sung:
#es Beschluß ist gerichtlich oder
notariell aufzunehmen.
Artikel 38.
In dem Gesetze, betrefsend die Rechtsverhältnisse
des Stein= und Braunkohlen-Bergbaues
in den Landesteilen,
in welchen das Kurfürstlich Sächsische
Mandat vom 19. August 1743 i"1
krast hat, vom 22. Februar 1869 (Gesetz-Samml.
S. 401) treten an die Stelle der
88 2 bis 8 folgende Vorschriften:
3 2. Das Recht zum Stein= oder
Braunkohlen-Bergbau kann von dem
Eigentum an dem Grundstück, in welchem
die Stein= oder Braunkohlen anstehen,
abgetrennt und als selbständige
Gerechtigkeit für den Grundeigentümer
oder für einen Dritten bestellt werden.
8 3. Zur Bestellung einer selbständigen
Kohlenabbau-Gerechtigkeit für
den Grundeigentümer ist dessen Erklärung
gegenüber dem Grundbuchamte,
daß die Gerechtigkeit für ihn in das
Grundbuch eingetragen werden soll, und
die Eintragung erforderlich; die Vorschrist
des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet Anwendung.
Zur Bestellung der selbständigen
Kohlenabbau-Gerechtigkeit für einen
Dritten ist die Einigung des Grundeigentümers
und des Erwerbers über
die Bestellung der Gerechtigkeit und
die Eintragung im Grundbuch erforderlich;
die Einigung muß bei gleicheitiger
Anwesenheit beider Teile vor
em Grundbuchamt erklärt werden.
#5s 4. Die Eintragung der selbständigen
Gerechtigleit in das Grundbuch
soll nur erfolgen, wenn dem Grunbbuchamt
ein Situationsriß vorgelegt
wird; auf den Situationsriß finden
die Vorschristen des 3 17 des Allge-Ausführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Artikel 38. 43
meinen Berggesetzes vom 24. Juni
1865, mit Ausschluß der Bestimmung
über die Angabe des Fundpunktes,
Anwendung.
5. Für die nach § 1 bestehenden
und die später vom Grundeigentum
abgetrennten KohlenabbauGerechtigkeiten
gelten die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetbuchs.
Die für Erwerb des Eigentums
und die Ansprüche aus dem Eigentum
an Grundstücken geltenden Vorscristen
finden entsprechende Anwenung.
6. Die hbore Über die Erteilung
von Uusse ädlichkeitszeugnissen
finden mit der Maßgabe Anwendung,
daß das Zeugnis auch dann erteilt
werden darf, wenn die vorhandenen
Eintragungen im Grundbuche nach Abtrennung
der Kohlenabbau-Gerechtigkeit
* innerhalb der ersten zwei
Drittel des Wertes ländlicher oder der
ersten Hälfte des Wertes städtischer
Grundstücke versichert sind.
8 7. Eine Kohlenabbau-Gerechtigkeit
kann nur dann einer anderen als Bestandteil
zugeschrieben oder mit ihr
vereinigt werden, wenn die Gerechtigkeiten
mit ihren Feldern an einander
zuenzen und zu einem einheitlichen
aue zusammengefaßt sind und wenn
außerdem die auf den einzelnen Gerechtigkeiten
hastenden Belastungen auf
Grund einer die Rangordnung regelnden
Einigung mit den Berechtigten
auf das aus den Gerechtigkeiten gebildete
Ganze übertragen werden.
§ 8. Ist ein Kohlenfeld vollständig
abgebaut, so kann die Kohlenabbau-Gerechtigkeit
auf Antrag eines beteiligten
Grundeigentümers oder desienigen,
welchem ein Recht an dem
Grundstücke zusteht, im Grundbuche gelöscht
werden.
Zur Begründung des Antrags ist
ein Zeugnis der Bergbehörde darüber
beizubringen, daß das Kohlenfeld gänzlich
abgebaut ist, und daß auf dem
Felde Gebäude oder sonstige zur Grube
gehörende unbewegliche Bestandteile