Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt, dasselbe von Uns eigenhändig unterschrieben und ihm ein Abdruck Unsers Kö- 
niglichen Siegels beigefügt worden. 
Dresden, am 1 5ten November 1842. 
Friedrich August. 
keé JwdJulius Traugott Jakob von Koenneritz. 
6Etluard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
□ 
Sparcassenordnung für die Stadt RNochlitz. 
20. 2. 
§ 9. Verlorne, entwendete oder sonst abhanden gekommene Einlegebücher können durch 
Duplicate ersetzt werden, wodurch das Originalbuch ungültig wird. Zu diesem Behufe ist 
durch den Inhaber von dem Verluste alsbald Anzeige bei der Expedition zu machen, worauf, 
wenn vor der Anzeige nicht etwa bereits die Rückzahlung der Einlage erfolgt ist, dieser Ver- 
lust, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, in den Leipziger Zeitungen und dem 
Localwochenblatte öffentlich bekannt gemacht, und der Inhaber des Buchs aufgefordert wird, 
wenn er begründete Ansprüche daran zu haben vermeint, sich alsbald damit bei der Erpe- 
dition zu melden; auch wird sodann 3 Monate lang mit der Zahlung von Capital und 
Zinsen auf das Buch Anstand genommen. 
Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Andern als den, welcher den Verlust an- 
zeigte, bei der Expedition producirt, so wird die Sache sofort an das Stadtgericht zu Noch- 
litz zur weitern Erörterung abgegeben, außerdem wird dem Anzeiger nach Verlauf jener 3 
Monate, wenn er zuvor noch bei der Justizbehörde sein Eigenthum an dem Buche und den 
erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, ein neues Einlagebuch nach dem im Hauptbuche ein- 
getragenen Einlage= und Zinsbetrage ausgefertigt, und das alte Buch mit Bezeichnung der 
Nummer durch öffentliche Bekanntmachung in vorbemerkter Maaße für ungültig erklärt. 
ꝛc. vc. 
§ 11. Gegen den Ablauf der in dieser Sparcafsenordnung festgesetzten Fristen und 
die darin angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nicht statt. 
 
	        
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