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§ 20. Von dem erhaltenen Darlehne sind 89, oder
jährliche Zinsen zu bezahlen.
Um Brüche zu vermeiden, werden die Zinsen nur auf Zeiträume von 15 Tagen, mit
— 1 pf. vom Thaler auf 15 Tage, berechnet und für eine geringere Anzahl Tage
wird der volle Betrag auf 15 Tage entrichtet.
" 2c. 2c. 2c.
i. 2 Ngr. 4 pf. vom Thaler
§ 25. Bei Einlbsung der Pfänder, sowie bei Erhebung des von dem Erlöse verstei-
gerter Pfänder dem Verpfänder etwa zukommenden Ueberschusses legitimirt der Besitz des
Pfandscheins, selbst dann, wenn in dem Scheine der Name eines andern Eigenthümers
bemerkt, oder sonst, daß der Scheininhaber nicht Eigenthümer des Pfandes sei, bekannt
sein sollte.
Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes, oder rücksichtlich vor Abholung oder
Verfall des Ueberschußerlöses, bei der Expedition die Entwendung, oder das Verlieren eines
Pfandscheins, unter genauer Angabe der Beschaffenheit des Pfandes, auch, wo möglich, der
Nummer und des sonstigen Inhalts des Pfandscheins und des Versetztages, oder unter An-
gabe anderer, von der Deputation für hinreichend erachteter Merkmale angezeigt, so wird
auf Verlangen und gegen Erlegung einer Gebühr von 2 bis 10 Ngr. der Verlust des
Pfandscheins angemerkt, gegen Erlegung der hierunter erwachsenden Kosten, in der Leipziger
Zeitung und im Schönburgischen Anzeiger bekannt gemacht und in dieser Bekanntmachung
der Inhaber des Scheins aufgefordert, mit letzterem bei der Expedition sich zu melden.
Erfolgt eine solche Meldung vor Ablauf der § 24 erwähnten einjährigen Frist, so wird
die Sache an dasjenige Justizamt, dessen Vorstand den Vorsitz in der Deputation führt,
zur Erörterung und Entscheidung abgegeben, außerdem erhält, nach Ablauf jener einjährigen
Frist, der Anzeiger, wenn er binnen drei Monaten sein Eigenthum an dem Pfande und
seine Anzeige vor dem bezeichneten Amte eidlich bestärkt und die hierunter erwachsenen
Kosten bezahlt, den Ueberschuß in derselben Maaße ausgehändigt, wie, wenn er den Pfand-
schein selbst producirt hätte.
Erfolgt die eidliche Bestärkung innerhalb der so eben erwähnten drei Monate nicht,
oder meldet sich innerhalb fernerer drei Monate der Anzeiger nicht bei der Leihhauserpedi-
tion zur Empfangnahme des Ueberschusses an, so fällt der Ueberschuß unwiderruflich der
Leihcasse anheim und es findet irgend ein fernerer Anspruch darauf nicht statt.
Uebrigens wird durch Alles, was in Gemäßheit der Bestimmungen dieser § erfolgt, die
Versteigerung des Pfandes und das regulativmäßige Verfahren mit dem Erlöse nicht behindert.
§26. Wenn eine Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — indem etwa auf
rechtlicher Erörterung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer nicht zu berück-
sichtigen sind — abhanden gekommen und dieses Abhandenkommen vor Verpfändung der
Sache bei dem Leihhause der Expedition mit genauer Angabe solcher unterscheidender Kenn-