Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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§ 20. Von dem erhaltenen Darlehne sind 89, oder 
jährliche Zinsen zu bezahlen. 
Um Brüche zu vermeiden, werden die Zinsen nur auf Zeiträume von 15 Tagen, mit 
— 1 pf. vom Thaler auf 15 Tage, berechnet und für eine geringere Anzahl Tage 
wird der volle Betrag auf 15 Tage entrichtet. 
" 2c. 2c. 2c. 
i. 2 Ngr. 4 pf. vom Thaler 
§ 25. Bei Einlbsung der Pfänder, sowie bei Erhebung des von dem Erlöse verstei- 
gerter Pfänder dem Verpfänder etwa zukommenden Ueberschusses legitimirt der Besitz des 
Pfandscheins, selbst dann, wenn in dem Scheine der Name eines andern Eigenthümers 
bemerkt, oder sonst, daß der Scheininhaber nicht Eigenthümer des Pfandes sei, bekannt 
sein sollte. 
Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes, oder rücksichtlich vor Abholung oder 
Verfall des Ueberschußerlöses, bei der Expedition die Entwendung, oder das Verlieren eines 
Pfandscheins, unter genauer Angabe der Beschaffenheit des Pfandes, auch, wo möglich, der 
Nummer und des sonstigen Inhalts des Pfandscheins und des Versetztages, oder unter An- 
gabe anderer, von der Deputation für hinreichend erachteter Merkmale angezeigt, so wird 
auf Verlangen und gegen Erlegung einer Gebühr von 2 bis 10 Ngr. der Verlust des 
Pfandscheins angemerkt, gegen Erlegung der hierunter erwachsenden Kosten, in der Leipziger 
Zeitung und im Schönburgischen Anzeiger bekannt gemacht und in dieser Bekanntmachung 
der Inhaber des Scheins aufgefordert, mit letzterem bei der Expedition sich zu melden. 
Erfolgt eine solche Meldung vor Ablauf der § 24 erwähnten einjährigen Frist, so wird 
die Sache an dasjenige Justizamt, dessen Vorstand den Vorsitz in der Deputation führt, 
zur Erörterung und Entscheidung abgegeben, außerdem erhält, nach Ablauf jener einjährigen 
Frist, der Anzeiger, wenn er binnen drei Monaten sein Eigenthum an dem Pfande und 
seine Anzeige vor dem bezeichneten Amte eidlich bestärkt und die hierunter erwachsenen 
Kosten bezahlt, den Ueberschuß in derselben Maaße ausgehändigt, wie, wenn er den Pfand- 
schein selbst producirt hätte. 
Erfolgt die eidliche Bestärkung innerhalb der so eben erwähnten drei Monate nicht, 
oder meldet sich innerhalb fernerer drei Monate der Anzeiger nicht bei der Leihhauserpedi- 
tion zur Empfangnahme des Ueberschusses an, so fällt der Ueberschuß unwiderruflich der 
Leihcasse anheim und es findet irgend ein fernerer Anspruch darauf nicht statt. 
Uebrigens wird durch Alles, was in Gemäßheit der Bestimmungen dieser § erfolgt, die 
Versteigerung des Pfandes und das regulativmäßige Verfahren mit dem Erlöse nicht behindert. 
§26. Wenn eine Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — indem etwa auf 
rechtlicher Erörterung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer nicht zu berück- 
sichtigen sind — abhanden gekommen und dieses Abhandenkommen vor Verpfändung der 
Sache bei dem Leihhause der Expedition mit genauer Angabe solcher unterscheidender Kenn-
	        
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