Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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fession, und ohne Unterschied, ob sie derjenigen Gemeinde, in welcher die Anlage erhoben 
wird, angehören oder nicht; 
C.) allen sonstigen Grundstücken der Kirchen, Schulen, Pfarr= und Schullehne und 
milden Stiftungen, welche der Gemeinde, in der die Anlage erhoben wird, selbst angehören, 
oder speciell gewidmet sind. 
d.) Die Befreiung unter c. tritt auch dann ein, wenn die Gemeinde, in der die An- 
lage erhoben wird, und jene, der die betreffende Kirche oder Schule, oder das betreffende 
Pfarr= oder Schullehn, oder die milde Stiftung angehört, oder speciell gewidmet ist, ihren 
Bezirken nach nicht vollkommen, sondern nur theilweise zusammenfallen, beschränkt sich jedoch 
in diesem Falle auf diejenigen Grundstücke, welche schon vor Bekanntmachung gegenwärtigen 
Gesetzes der betreffenden Anstalt gehörten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 21sten März 1843. 
Friedrich August. 
. 
W. 
- Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. 
  
  
I4.) Verordnung 
an sämmtliche Criminalgerichtsbehörden, die bei Einlieferungen von Sträflingen 
in die Strafanstalten in Gewißheit zu seßende Heimathsangehörigkeit betreffend; 
vom 15ten April 1843. 
D.O Criminalgerichtsbehörden ist bereits durch die Verordnungen vom 24Asten Januar 1835 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 53), vom 27 sten Juni 1837 (Seite 72) und vom 1 #ten 
August 1838, Abschnitt IV am Ende (Seite 406) ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden, 
daß sie den bei Einlieferung von Sträflingen in die Strafanstalten zu fertigenden Notizen 
die nach § 15 des Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834 auszustellenden Heimaths- 
scheine der Sträflinge beifügen, oder im Fall Letztere nicht Sächsische Staatsangehörige sind, 
die von selbigen bei sich geführten Pässe und sonstigen Legitimationsurkunden beilegen und 
den Ort, wohin die Sträflinge nach verbüßter Strafe zu weisen sind, angeben. 
Dieser bestimmten Vorschriften ungeachtet ist zu bemerken gewesen, daß die Heimaths-= 
angehörigkeit nicht in allen Fällen rechtzeitig ermittelt worden sei, und es sind sodann bei
	        
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