Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 23) 
I7.) Verordnung, 
den Erlaß des ersten Gewerbe= und Personalsteuertermins 1843 betreffend: 
vom 4Aten Mai 1843. 
D. in Gemäßheit des Gesetzes vom 2 2sten December 1842 der auf den 15ten dieses Mo- 
nats fallende erste dießjährige Termin der Gewerbe= und Personalsteuer erlassen wird; so 
erhalten die mit Erhebung der dießfallsigen Staatsabgabe beauftragten Behörden hierdurch 
Verordnung, den Betrag des nach den Catastern auf den vorgedachten Termin ausfallenden 
Solleinkommens bei der Jahresrechnung gehörigen Orts in Ausgabe zu stellen. 
Auf die, in die Cataster nicht ausgenommenen Steuerbeiträge der, ein Gewerbe im Um- 
herziehen treibenden Personen leidet der oben erwähnte Steuererlaß keine Anwendung. 
Die betroffenen Behörden und Steuerpflichtigen haben sich hiernach zu achten. 
Dresden, am 4ten Mai 1843. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schulze. 
  
ieIs.) Verordnung, 
die neue Anleihe der Stadt Camenz betreffend; 
vom öten Mai 1843. 
Friedrich August, von GOTT ES Gnaden König von 
Sachsen rc. 2c. 2c. 
Nachdem Wir der Stadtgemeinde zu Camenz in Folge des diese Stadt in der Nacht 
vom 4Aten zum 5ten August 1842 betroffenen Brandes zur Eröffnung einer Anleihe im 
Betrage von · 
Dreimalhundert Tausend Thalern — — 
gegen jährliche Verzinsung von Drei Thaler 10 Ngr. — für das Hundert in auf den In— 
haber lautenden Stadtschuldscheinen und unter den sonst festgestellten Bedingungen Unsere Ge— 
nehmigung ertheilt haben; So wollen Wir in Erwägung der obwaltenden besondern Ver— 
hältnisse den gedachten Stadtschuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der inländischen Staatspa- 
piere, welche diesen wegen der nicht zulässigen Vindication der Schuldverschreibungen, Zins- 
leisten und Zinsscheine im Mandate vom 26sten Januar 1775, ferner wegen des Verfah= 
rens in Bezug auf vernichtete oder abhanden gekommene dergleichen Papiere in den Reserip- 
ten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, auch vom 2 Ssten Juni 1791, inglei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.