Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

  
Geseßz-und Verord nungsblall 
für das Königreich Sachsen, 
5“% Stück vom Jahre 1843. 
    
  
  
1.) Bekanntmachung, 
das Verfahren bei Hinaussetzung des Termins für den Aufgang der 
Niederjagd betreffend; 
vom 27sten Mai 1843. 
r*r5•7! alljährlich haben sich, insbesondere aus den Gebirgsgegenden des Landes, die Anträge 
auf weitere Hinaussetzung des Termins für Aufgang der niedern Jagd, wegen verspäteter 
Reife der Feldfrüchte, wiederholt. 
Es liegt in der Natur der Sache, daß diese Anträge in der Regel zu einer Zeit erfolgen, 
wo der gesetzliche Termin bereits ganz nahe und es daher für die betreffenden Ministerien 
höchst schwierig ist, den darauf zu fassenden Entschließungen ihrer Seits nähere Erörterungen 
vorangehen und noch mehr die wegen der Verhältnisse an den Landesgrenzen oft wünschens- 
werthen Vernehmungen mit den Nachbarstaaten eintreten zu lassen. 
In dessen Betracht und in der Absicht, das Verfahren in den bezüglichen Fällen auf 
eine den Zweck fördernde Weise soviel thunlich zu vereinfachen und abzukürzen, haben sich 
die unterzeichneten Ministerien der Finanzen und des Innern zu dem Beschlusse vereinigt, 
den Kreisdirectionen, bis auf weiteres, ein für allemal die Ermächtigung zu ertheilen, für 
den Fall, daß innerhalb ihrer Bezirke oder in gewissen Gegenden derselben die Erndte in 
Folge der Witterungsverhältnisse sich verspätigen und das Einbringen der Feldfrüchte bis zu 
dem gesetzlichen Aufgangstermine der Niederjagd nicht zu ermöglichen sein sollte, diesen Ter- 
min hinsichtlich der betreffenden Fluren und Districte für das laufende Jahr soweit als nöthig 
hinauszusetzen, mit den Regierungsbehörden des benachbarten Auslandes deshalb nach Be- 
sinden sich zu vernehmen, die getroffenen Bestimmungen aber, welche demnächst auch durch 
das Gesetz= und Verordnungsblatt zur Publication gelangen werden, durch die Leipziger Zei- 
tung, sowie durch die Kreisblätter und die geeigneten Localblätter zu veröffentlichen. 
Diese, mit dem laufenden Jahre in Wirksamkeit tretende Einrichtung wird daher an- 
durch bekannt gemacht, damit die betreffenden Behörden und sonst Betheiligten sich darnach 
achten und den von den Kreisdirectionen in der fraglichen Beziehung zu erlassenden Anord= 
nungen gehörig Folge geleistet werde. Dresden, den 27sten Mai 1843. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
1843. 6 
Stelzner.
	        
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