Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 28.) 
22.) Verordnung 
an sämmtliche Polizeibehörden, die Heimathsverhältnisse der einzuliefernden 
Correctionärs betreffend; 
vom 30sten Mai 1843. 
D. die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß bei Einlieferung von Sträflingen und 
Correctionärs in die Landesanstalten zu Waldheim, Zwickau, Bräunsdorf und Hubertus- 
burg den Vorschriften in den Verordnungen vom 24sten Januar 1835 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1835, Nr. 15) vom 22sten October 1836 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1836, Nr. 73) vom 27 sten Juni 1837 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1837, Nr. 29) und vom 1 #ten August 1838, &FIV, d. 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Nr. 68), wonach den Einlieferungsno- 
tizen jedesmal die Heimathsscheine, bei Ausländern aber die bei ihnen vorgefundenen 
Pässe und Legitimationsurkunden unter Angabe des Orts, wohin dergleichen Ein- 
gelieferte künftig zu weisen sein werden, beigefügt werden sollen, nicht jederzeit mit der erfor- 
derlichen Pünktlichkeit nachgegangen werde, nun aber die strenge Innehaltung dieser Anord-= 
nung zu Vermeidung von Unzuträglichkeiten, namentlich auch im Interesse der die betreffen- 
den Straf= und Versorganstalten mit umfassenden Heimathsbezirke, dringend. erforderlich ist, 
so werden, während aus dem Justizministerium bereits unterm 15ten April a. c. an sämmt- 
liche Criminalgerichtsbehörden in entsprechender Weise Verfügung ergangen ist, sämmtliche 
Polizeibehörden des Landes wiederholt und unter Hinweisung auf die sie im Unterlassungs- 
falle treffende persönliche Verantwortung angewiesen, bei Einlieferung von Correctionärs die 
heimathlichen Legitimationsdocumente jederzeit mit einzusenden, in Fällen aber, wo die so- 
fortige Beifügung des Heimathsscheins nicht thunlich ist, oder der Anstaltsdirection sonst mit 
Zuverlässigkeit nicht angegeben werden kann, wohin der Eingelieferte nach der Entlassung 
zu verweisen sei, wenigstens noch vor der Ablieferung in die Anstalt die nöthigen Einlei- 
tungen zur Ermittelung der Heimathsangehörigkeit der Einzuliefernden zu treffen und datz 
solches geschehen sei, den betreffenden Anstaltsdirectionen ausdrücklich zu eröffnen, wie denn 
auch die letztern Anweisung erhalten haben, in dem Falle, daß jener Anordnung von Seiten 
der Einlieferungsbehörden nicht entsprochen würde, auf alsbaldige Erledigung des Heimaths- 
passus zu dringen und bei entstehendem Verzuge die Sache der betreffenden Kreisdirection zur 
weitern Erledigung anzuzeigen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 30sten Mai 1843. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
  
—. . 
Letzte Absendung: am Zten Juni 1843.
	        
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