Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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§ 47. Die Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist, soweit möglich unter Einladung. 
Angabe der Berathungsgegenstände, mindestens vier Wochen vor dem dazu anberaumten 
Termine von dem Directorio zu erlassen. 
§ 48. Die § 3 genannten Regierungen werden zu Vertretung ihrer Antheile in Legitimation. 
den Generalversammlungen Beauftragte ernennen. Inhaber von Actien (§98 8 und 9) 
haben sich durch Vorzeigung der letzteren beim Eintritt in die Generalversammlung zur 
Theilnahme an derselben zu rechtfertigen. 
#§ 49. In Generalversammlungen ist die Staatsregierung des Königreichs Sachsen Stimmberech- 
40, die des Herzogthums Sachsen-Altenburg 10 Stimmen abzugeben berechtigt, wäh- tigung. 
rend, soviel die Actieninhaber betrifft, der Vorzeiger einer Actie eine Stimme hat; 
dagegen geben « 
2—5Actien2Stimmen 
6 — 15 - 3 - 
16 — 30 - 4 - 
31— 50 5 - 
51— 75 - 6 
76.— 100 - 7 
101 — 150 - 8 - 
151—250 — 9 - 
251 und mehr — 10 
§ 50. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen-Vorsitz. 
gleichheit hat der Vorsitzende des Directorii. 
* 51. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen zum Vortrag und nach Gegenstände. 
Befinden zum Beschluß kommen müssen, sind: 
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§ 70, e), 
welche einige Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind; 
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§& 57 und 60); 
C) die Abänderung der Statuten (§ 98); 
d) die Auflösung der Actiengesellschaft (§ 7, a und b); 
ee) Anträge einzelner Actionäre, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Di- 
rectorio, welches den Ausschuß davon zu unterrichten hat, angemeldet worden sind. 
Andere Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Directorio in Generalversamm- 
lungen zur Berathung und nach Befinden zum Beschluß gebracht werden. 
§ 52. Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen ohne Unterschied des Be-Abstimmung. 
rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des § 7, a gedachten Falles durch 
absolute, über die Wahl der Ausschußmitglieder, rücksichtlich deren bei Stimmengleichheit 
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