Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem 
Ermessen des Ausschusses zur Führung eines solchen Geschäftsamtes für unwür- 
dig erklärt werden; 
) Personen, welche mit der Compagnie in einem nach Entscheidung des Ausschusses 
die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; 
) Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade, sowie Handlungsgesell- 
schafter der dem Directorio bereits angehörigen Mitglieder. 
8 75. Jede der drei von dem Ausschusse zu Directorialmitgliedern gewählten Per- Annahme der 
sonen hat im Falle der Wahlannahme vor Antritt des Amtes fünf Actien unter Zu- Wahl. 
rückbehaltung der Dividendenscheine bei der Hauptcasse niederzulegen. 
§ 76. Die Dauer der Function der von den Regierungen ernannten Directoren Amtsdauer. 
hängt von der Bestimmung der ersteren ab, während aller zwei Jahre Ende Juni eines 
der von dem Ausschusse gewählten Directorialmitglieder nach der bei den Erstgewählten 
durch das Loos, später durch das Alter der Amtsführung bestimmten Reihenfolge seine 
Stelle niederzulegen hat. Die austretenden Directorialmitglieder sind sofort wieder wählbar. 
§& 77. Während der Amtsführung kann jedes der drei von dem Ausschusse gewähl= Austritt. 
ten Directorialmitglieder seine Stelle zwei Monate nach Ueberreichung einer den Vor- 
sitzenden des Ausschusses von dem gewünschten Austritte unterrichtenden schriftlichen Er- 
klärung niederlegen. Der Ausschuß ist jedoch berechtigt von dieser zweimonatlichen Frist 
zu dispensiren. 
§ 78. Vacanzen, welche durch den Tod, durch Remotion (§ 70, a), durch den Ein= Bacanzen. 
tritt einer der § 744 aufgezählten Hinderungsursachen, oder durch freiwilligen Entschluß 
(§ 77) während der Amtsführung entstehen, sind sofort wieder zu besetzen, und es tritt 
das neugewählte Directorialmitglied rücksichtlich der Amtsdauer an die Stelle des Ausge- 
schiedenen. 
§ 79. Sämmtliche Directoren haben, soweit nicht die Statuten Ausnahmen festsetzen, Gleichstellung. 
gleiche Rechte und Pflichten. 
8 80. Die Mitglieder des Directorii müssen während ihrer Amtsdauer in Leipzig ih-Wohnort. 
ren wesentlichen Wohnsitz haben. 
8 8SI. Die Directoren erhalten für ihre Mühwaltung aus der Casse der Compagnie Remuneration. 
eine von dem Ausschusse festzusetzende Vergütung. (Vergl. & 70, b) 
8 82. Der nach 8 73 zu wählende Stellvertreter der drei von dem Ausschusse ge= Stelloertreter 
wählten Directoren, auf welchen die in den 88 74, 75, 77, 78, 80 und 81 enthaltenen der Directoren. 
Vorschriften Anwendung erleiden, hat den Sitzungen des Directorii berathend beizuwohnen, 
jedoch nur in Abwesenheit eines der drei von dem Ausschusse gewählten Directoren Stimm- 
recht. Die Amtedauer desselben beschränkt sich auf einen zweijährigen Zeitraum.
	        
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