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Drittes Capitel.
Von den Gemeinden.).
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 41.
a) Gemeinde-Bezirke.
Jedes Grundstück im Lande muß einem bestimmten Ge-
meinde-Bezirke angehören?).
Die Landesregierung wird diese Gemeinde-Bezirke, soweit sie
noch zweifelhaft sind, durch Verordnungen 3) bestimmen.
1) Im Verfolg der im § 54 der N. L.-O. gegebenen Zusage legte die
Regierung schon dem 1. ordentl. Landtage den Entwurf einer Städteordnung
vor, die von den Ständen ohne wesentliche Abänderungen genehmigt und unterm
4. Juni 1834 als Gesetz veröffentlicht wurde. Die Ausarbeitung einer Land-
gemeindeordnung verzögerte sich dagegen um ein volles Jahrzehnt und als
endlich im November 1844 der Landesvertretung ein Gesetzentwurf zuging,
fand er schon in den Vorberatungen bei den liberalen Mitgliedern der Kom-
mission, namentlich aber auch in den Plenarverhandlungen, vielfachen und heftigen
Widerspruch. Den hauptsächlichen Stein des Anstoßes bildete die den größeren
Gütern eingeräumte Sonderstellung, die in der verschiedenartigen Organisation
der Gemeinde als Dorfgemeinde, Landgemeinde und Gutsgemeinde und in der
Verteilung des Stimmrechts innerhalb der kombinierten (Land-) Gemeinden
hervortrat. Nach § 3 des Entwurfs sollten die Landgemeinden gebildet werden
entweder durch die Dorfgemeinde und deren Bezirk allein oder durch die Dorf-
gemeinde und die in demselben Gemeindebezirke belegenen Ritter-, Kammer=
und Klostergüter oder durch ein solches Gut und dessen Bezirk allein, und der
§ 96 bestimmte, daß in den durch eine Dorfgemeinde und ein oder mehrere
NRitter-, Kammer= und Klostergüter gebildeten Landgemeinden die Dorf-
gemeinde und diese Güter gleichberechtigte Gemeindegenossen seien, und daß
daher ein rechtsgültiger Gemeindebeschluß nur durch libereinstimmung sämt-
licher Gemeindegenossen, indem der Gutseigentümer einem von der Dorf-
gemeinde gefaßten Beschluß beitrete oder diese durch Beschluß einem Antrage
oder Beschlusse jener beistimme, entstehen könne, bei einem Zwiespalt aber die
Angelegenheit im Verwaltungswege zu regeln sei. Gegen den § 3, der aller-
dings den bestehenden Verhältnissen entsprach, wurde in der Ständeversamm-
lung geltend gemacht,
daß man unter Gemeinden nur Vereine von Staatsbürgern, geschlossen
zur Erstrebung gemeinsamer fortdauernder Lebenszwecke, zu verstehen habe,