Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(HC188 ) 
Erfolgt die Wahl der Ausschußpersonen durch Wahlmänner, so ist, dafern dieß irgend 
thunlich, die Wahl der Ausschußpersonen jedesmal sofort nach Ernennung der erstern noch 
am Tage der Hauptwahl vorzunehmen. Außerdem ist auch diese Wahl in der Regel und 
dafern nicht der Gemeinderath ein Anderes beantragt und die Obrigkeit diesem Antrage zu 
entsprechen kein Bedenken findet, an Gerichtsstelle zu veranstalten. 
Gemeindebeamte und Wahlmänner haben für ihre Wege und Bemühungen in Ge- 
meindewahlsachen eine Entschädigung nicht in Anspruch zu nehmen. « 
5.) Die Gemeindeobrigkeiten haben darauf Bedacht zu nehmen, daß das Wahlgeschäft 
möglichst bald beendigt und, wo sich Gelegenheit dazu darbietet, mit andern Geschäften ver- 
bunden werde, und daß, wo dieß irgend ausführbar erscheint, mehrere Wahlen an einem 
Tage vorgenommen werden. 
6.) Für Fortkommen und Auslösung ist ein Ansatz nur dann zulässig, wenn die Wahl 
außerhalb des Orts, an welchem die Gerichtsstelle sich befindet, erfolgt, und auch dann 
nur von dieser, nicht vom Wohnsitze des Dirigenten aus. Der Verlag für das Fortkom- 
men kann stets nur einfach und nach dem wahren Betrage berechnet werden. Auslösung 
kann in der Regel ebenfalls nur einfach in Ansatz gebracht werden. Nur wenn die Mit- 
nahme eines besondern Protocollanten zu Förderung des Geschäfts als dringend erscheint, 
kann auch für diesen Auslösung liquidirt werden. Ist die Expedition in einem halben Tage 
beendigt worden, so passirt nur die halbe Auslösung. Es ist daher jedesmal im Protocolle 
die Zeit des Anfangs und der Beendigung der Erpedition zu bezeichnen. 
Die betreffenden Gemeinden können durch Gestellung von Zugpferden selbst für das 
Reisefortkommen sorgen, welchenfalls nur ein Ansatz für Wagenmiethe statt findet. 
7.) Die in den §§ 16 und 20 der gedachten Ausführungsverordnung in Bezug auf 
die erste Wahl vorgeschriebene Einsetzung des Gemeinderaths, Anzeige davon an die betref- 
fende Kreisdirection und Amtshauptmannschaft, und Ausfertigung beglaubigter Abschriften 
von den Wahlprotocollen für das Gemeindebuch hat bei fernern Wahlen nicht stattzufinden. 
Es genügt, wenn von dem jedesmaligen Ausfalle der Wahl eine kurze Notiz zu dem Ge- 
meindebuche gebracht wird. 
Hiernach haben sämmtliche Gemeindeobrigkeiten sich zu achten. 
Dresden, am 23sten Mai 1844. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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