Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

( 189) 
33.) Verordnung, 
die thierärztlichen Bezirke betreffend; 
vom 23sten Mai 1844. 
D. nach den gemachten Erfahrungen die Verwaltung der Veterindr-Polizei in den Be- 
zirken der Kreisdirectionen zu Leipzig und Zwickau in dem größeren Umfange der daselbst 
bestehenden thierärztlichen Bezirke Schwierigkeiten gefunden hat, so ist eine Vermehrung der 
Zahl und eine veränderte Eintheilung dieser thierärztlichen Bezirke für angemessen erachtet 
und demnach die Verordnung vom 27 sten August 1838, soweit solche auf die thierärztli- 
chen Bezirke sich bezieht, dahin abgeändert worden, daß 
im Bezirke der Kreisdirection zu Leipzig 
drei thierärztliche Bezirke, als: 
einer für den ersten, zweiten, siebenten und achten, 
einer für den dritten und vierten und 
einer für den fünften, sechsten und neunten Medicinalbezirk; 
im Bezirke der Kreisdirection zu Zwickau 
vier thierärztliche Bezirke, als: 
einer für den ersten, zweiten und dritten, 
einer für den vierten, fünften und sechsten, 
einer für den siebenten, achten und neunten und 
einer für den zehnten, eilften und zwölften Medicinalbezirk 
zu bestehen haben. 
Diese veränderte Bezirkseintheilung ist im Bezirke der Kreisdirection zu Leipzig bereits 
seit dem 1sten Januar d. J. in Kraft getreten, wogegen sie im Bezirke der Kreisdireetion 
zu Zwickau erst vom üsten Juli d. J. an zu beginnen hat. 
Es haben daher Alle, die es angeht, sich hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, den 23sten Mai 1844. 
Ministerium des Innen. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Demnth.
	        
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