Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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und wird es daher gern sehen, wenn die Kirchenbuchsführer außerhalb des Kirchenbuchs und 
Duplicats, derartige übersichtliche Verzeichnisse anlegen und fortführen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 30sten Mai 1844. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
In Abwesenheit und im Auftrage des Ministers 
D. Hübel. 
Heymann. 
  
VW 35.) Verordnung, 
die von Inhabern oder Verwaltern geistlicher Stellen und Stiftungen ein- 
zureichenden Verzeichnisse der von Grundstücken an sie zu entrichtenden 
Abgaben der § 15 unter 5 des Gesetzes vom Sten November 1843 
bezeichneten Art betreffend; 
vom lsten Juni 1844. 
Durch die zu Ausführung des Gesetzes vom 6ten November 1843, die Grund= und 
Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, erlassene Verordnung vom 15ten 
Februar dieses Jahres § 104 ist den Grund= und Hypothekenbehörden anempfohlen wor- 
den, wenn ihnen bekannt sei, daß an geistliche Stellen und Stiftungen von gewissen Grund- 
stücken Abgaben der in § 15 unter 5 des angezogenen Gesetzes bemerkten Art, zu entrichten 
wären, von den Berechtigten specielle Verzeichnisse dieser Abgaben sich mittheilen zu lassen 
und selbige bei Anlegung der einzelnen Grundstücksfolien zu benutzen. 
Zu Ersparung vielfältiger deshalb zu erlassender Requisitionen und Verfügungen wer- 
den, auf einen Antrag der Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher, 
die Geistlichen und Schullehrer, sowie die Administratoren von Kirchenärarien und Stiftungen, 
welche unter der Oberaufsicht des Ministerii des Cultus und öffentlichen Unterrichts stehen, 
hierdurch angewiesen, Verzeichnisse der an sie zu entrichtenden dergleichen Abgaben anzufer- 
tigen und darin die, sowohl aus den Flurbüchern, als aus den in den Händen der einzelnen 
Grundstücksbesitzer sich befindenden Besitzstandsverzeichnissen zu ersehenden, Flurbuchs= und 
Brandcatasternummern derjenigen Grundstücke, von welchen die betreffenden Abgaben ent- 
richtet werden, genau zu bezeichnen. 
Nur in Betreff der unmittelbaren Gerichtsorte des Landgerichts Wurtzen sind dergleichen 
Verzeichnisse nicht weiter erforderlich. 
1844. 
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